| Baden-Württemberg, Polizeidirektion 
		BW-x, Polizeirevier BW-xx An
 MoserBinzen
                                 Datum 03.01.2012Name xx 
                              Aktenzeichen  7xxxx2012
 Aktenzeichen 7xxxx,       Ihr Schreiben vom 01.12.2011
 Sehr geehrte Frau Moser,
 
 gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage.
 
 Bezüglich des o. g. Aktenzeichens liegen Ihnen sämtliche Informationen vor. Hierauf muss nicht
       näher eingegangen werden.
 Es gibt keinerlei weitere Vorgänge hier bei denen Sie in irgendeiner Form betroffen sind. Ich hoffe Ihnen mit der Auskunft weitergeholfen zu haben.
 
 Viele Grüsse,
 xxx (Unterschrift)
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      | Diese Auskunft kann wahr oder falsch
        sein. Sie entspricht aber den gesetzlichen Vorschriften bei
        der Polizei.
 Der mögliche Kontakt zwischen Polizei und Ehemann der
        Nachbarin-X liegt schon über 12 Monate zurück. Keine so
        schwerwiegenden Anzeigen müssen dann gelöscht werden.
 Diese rechtliche Information habe ich vom Landesbeauftragten
        für Datenschutz am 9.12.2009 bekommen.
 Wie aus den Kontakten von mir und Anwalt 3 mit der Polizei ersichtlich ist, gibt es keinerlei
        Entgegenkommen der Polizei. Auch dem Journalisten Nr. 1 hat die Polizei
        bestätigt, dass in diesem Fall alles ordnungsgemäß abgelaufen ist.Die einzige Hilfe zum Polizeibericht war die Behörde des
        Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden-Württemberg.
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