Baden-Württemberg, Polizeidirektion
BW-x, Polizeirevier BW-xx
AnMoser
Binzen
Datum 03.01.2012
Name xx
Aktenzeichen 7xxxx2012
Aktenzeichen 7xxxx, Ihr Schreiben vom 01.12.2011
Sehr geehrte Frau Moser,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage.
Bezüglich des o. g. Aktenzeichens liegen Ihnen sämtliche Informationen vor. Hierauf muss nicht
näher eingegangen werden.
Es gibt keinerlei weitere Vorgänge hier bei denen Sie in irgendeiner Form betroffen sind.
Ich hoffe Ihnen mit der Auskunft weitergeholfen zu haben.
Viele Grüsse,
xxx (Unterschrift)
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Diese Auskunft kann wahr oder falsch
sein.
Sie entspricht aber den gesetzlichen Vorschriften bei
der Polizei.
Der mögliche Kontakt zwischen Polizei und Ehemann der
Nachbarin-X liegt schon über 12 Monate zurück. Keine so
schwerwiegenden Anzeigen müssen dann gelöscht werden.
Diese rechtliche Information habe ich vom Landesbeauftragten
für Datenschutz am 9.12.2009 bekommen.
Wie aus den Kontakten von mir und Anwalt 3 mit der Polizei ersichtlich ist, gibt es keinerlei
Entgegenkommen der Polizei. Auch dem Journalisten Nr. 1 hat die Polizei
bestätigt, dass in diesem Fall alles ordnungsgemäß abgelaufen ist.
Die einzige Hilfe zum Polizeibericht war die Behörde des
Landesbeauftragten für Datenschutz in Baden-Württemberg.
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