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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
!
Ab 10.01.2012 online: www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
Wie aus einer Mücke ein Elefant wurde ! - Mit Kanonen auf Spatzen schießen! (AG Lörrach)
Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    

Schreiben an Polizei und andere 


Abschrift mit etwas anderer Struktur:

Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0.......................................
Email ....

Per Einwurfeinschreiben und E-Mail

Polizeirevier Weil am Rhein,
Basler Str. 7,
79576 Weil am Rhein

E-Mail: weil-am-rhein.prev@.......wl.de

Per Einwurfeinschreiben und E-Mail

Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg,
Willy-Brandt-Straße 41,
70173 Stuttgart,
poststelle@.....wl.de

Per Einwurfeinschreiben und E-Mail

Ministerium der Justiz und für Migration
Schillerpl. 4,
70173 Stuttgart

poststelle@......wl.de


Binzen, 27. April 2023

Aktenzeichen ST/0650523/2023
Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Lörrach: nicht bekannt

Ermittlungsverfahren gegen mich:

Angebliche Verleumdung gemäß § 187 StGB von Staatsanwältin Dr. Reil in meinem Schreiben vom 31.03.2023


Sehr geehrte Damen und Herren,

am Samstag, den 15. April 2023 ging ein fehlerhaftes Schreiben vom Polizeirevier Weil am Rhein ein. Einer der Gründe befindet sich in Anlage 1

Im folgenden meine Sicht dazu.

Begründung gegen die angebliche Verleumdung nach § 187 StGB


Zunächst die Abschrift der Paragraphen:
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html

Strafgesetzbuch (StGB) § 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

1. Ich werde seit 2009 vielfach verleumdet,
und zwar unter den Augen von Polizei und Justiz.
Nicht die Staatsanwältin Dr. Reil verleumde ich,
sondern ich werde seit 2009 durch meine Nachbarin-X verleumdet, und zwar vor der Polizei, vor Gerichten und vor der Staatsanwaltschaft.

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 2
  Daher können sie und ihr Ehemann ungeniert Rufmord in der Nachbarschaft betreiben, der nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Das weiß ich von .......................................................................

Fatal ist das Verhalten fast aller bisherigen Anwälte durch Unterlassen meiner "Wünsche" an sie. Das ist auch online und in den Akten belegt.

2009 hatte ich keine Erfahrungen mit der Polizei und Justiz und wurde daher von dem Polizeibericht im Auftrag von Nachbarin-X völlig überrumpelt und geschockt.
Das belegen die unzähligen Akten, die in der Folge entstanden sind.

Dabei haben sich die zuständigen Personen bei der Polizei und Justiz als völlig argumente-resistent wie in einem totalitären Staat verhalten.
Das belegen die unzähligen Akten auch.

Mögliche Ideen zur Wahrheitsfindung,
wie Nachbarschaftsbefragung, Zeugenbefragung,
 Befragung von
Nachbarin-X zu Beweisen von ihren Behauptungen,
 polizeiliche und staatsanwaltliche Ermittlungen zu meinem Gunsten sind abgelehnt worden.

Somit ist die Staatsanwältin Dr. Reil neben Amtsgericht und Polizeirevier Weil am Rhein zur Komplizin der Nachbarin-X geworden.

Nachbarin-X weiß das und so konnte sie im Laufe der Jahre weitere Falschaussagen bei der Polizei und bei der Justiz machen.

Alle Sanktionen der Polizei und Justiz gegen mich bauen auf einem umfangreichen Lügengebilde der Nachbarin-X auf.

Was ist  (Fehler: ich) nicht weiß, wie viele Bürger/innen hat Nachbarin-X  bisher angezeigt?
Die Antwort bekomme ich natürlich nicht von der Polizei und Justiz.

Weil Polizei und Justiz bis heute (trotz inzwischen Anträgen von mir) ihre Berufsangaben nicht überprüft haben, weiß ich erst durch Online-Recherche im Sommer 2019, dass sie seit 1993 bei der Lebenshilfe Lörrach in einer der beiden Werkstätten arbeitet. Zufällig bin ich genau in diesem Jahr wieder von auswärts in mein Elternhaus eingezogen. Seit 2009 hat sie diverse Berufsangaben gemacht !!!

Was Polizei und Justiz angeblich nicht bemerken,
dass es besonders hinterhältig und bösartig ist,
wenn eine Mitarbeiterin der Lebenshilfe Lörrach schlimme Falschaussagen über mich macht.
Dies scheint laut Staatsanwaltschaft nicht von öffentlichen Interesse zu sein.

Während ich bisher viele Zahlungen für meinen äußerst ungerechten Rechtsfall leisten musste, bekam Nachbarin-X 2018 und 2019 Geld vom Amtsgericht für ihr Erscheinen als nicht befragte Zeugin und 2019 als befragte Zeugin. Meiner Meinung nach hätten diese Zahlungen mindestens vorläufig sein sollen, weil ich sie mit Falschaussagen belastet habe.

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 3
  Die Befragung in der zweiten Verhandlung vom Richter, Staatsanwalt und meinem eigenen Anwalt war eindeutig nicht einem Rechtsstaat angemessen.
Die Gründe dafür sind in einem anderen Schreiben in den Akten enthalten.

Was die Staatsanwältin Dr. Reil nicht weiß, ist folgendes:

Ich habe damals die Kopie des Polizeiberichts von 2009 dem Gutachter im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens aufgrund des Polizeiberichts gegeben und dabei betont, dass die Angaben gelogen sind.

Er meinte damals, dass ich mir wegen des Gutachtens keine Sorgen machen müsse. Ich habe ihm geglaubt.

Weil aber das Verfahren relativ lange dauerte und ich erhebliche Ängste hatte, bin ich in der Folge mehrfach zu ihm. Nach einiger Zeit hatte ich plötzlich ein ungutes Gefühl bei ihm aufgrund seines Verhaltens.

Und so kam ich erst im Februar 2010 auf die Idee, Akteneinsicht beim Amtsgericht zu beantragen.
Erst dann konnte ich das Gutachten lesen und bekam ein Kopie davon.
Das war wieder ein Schock.

Grundsätzlich ist das Gutachten ungünstig für mich.

Das hat ein späterer Anwalt ausdrücklich betont.

Der Gutachter hat sich meines Erachtens doch an den Falschaussagen meiner Nachbarin orientiert.
 

Natürlich habe ich ihm dazu einen Brief geschrieben und keine Antwort erhalten. Natürlich bin ich nicht mehr persönlich zu ihm.

Dann noch ein Schock:

Dr. Reil hat aufgrund meiner ausführlichen Strafanzeige gegen meine Nachbarin nicht dazu ermittelt, sondern die Betreuungsakte samt dem Gutachten ohne meine Wissen angefordert.

 Bei der Ablehnung ihrer Strafanzeige wusste ich davon nichts bzw. sie hat mich dazu nicht informiert.
Ich vermute, dass sie das Gutachten als Grund für ihre unterlassenen Ermittlungen genommen hat.

Es ist allgemein bekannt, dass psychiatrische Gutachter sehr unterschiedlich ausfallen können und somit keine objektive Grundlage für die Beschuldigungen der Nachbarin-X gegen mich sind.

Außerdem hat der Gutachter Anspielungen auf meine Wohnungssituation in Kombination mit Tieren gemacht.
Er war aber nie bei mir zuhause und die Anspielung geht in Richtung Tier-Messie.
Zu meinen Tieren gibt es diverse Videos im Internet, auch auf meinen Youtube-Kanälen HenDaisy, AnimalDaisy und Bobtail-OES.

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 4
  Das ist aus meiner Sicht nationalsozialistisches Denken. Meine Nachbarin hat mich als psychisch krank denunziert und mit schlimmen Falschaussagen belastet.

Das bedeutet, das mir als angeblich psychisch Kranke rechtsstaatliche Ermittlungen zu meinen Gunsten verweigert wurden.
Analoges gilt für die Polizei und den damaligen Richter Trefzer.

Die Polizei, das Amtsgericht und die Staatsanwalt haben genügend Schreiben mit Falschaussagen-Hinweisen und Methoden zur Wahrheitsfindung bekommen.

Beispiel:
Mit Schreiben vom 28.10.2010 an Dr. Reil habe ich ihr dieses neue Wissen mitgeteilt und eine Nachbarschaftsbefragung zur Wahrheitsfindung vorgeschlagen. Natürlich ist sie nicht darauf eingegangen und hat auf ihr Recht auf Akteneinsicht hingewiesen.

Somit hat sie das Fehlverhalten der Nachbarin-X völlig unterstützt.


Anscheinend ist der Polizei und Justiz noch nicht aufgefallen, dass ich die einzige auf der Welt bin, die Nachbarin-X  belästigen soll.

(Oder gibt es noch mehr Personen, die Ähnliches wie ich mir ihr erleben bzw. erlebt haben?)

Dazu gibt es keine Zeugen. In dieser langen Zeit seit 2009 müssten ja anderen Bürger/innen unerwünschtes Verhalten von mir aufgefallen sein.

Das kann aber nicht sein, weil sie eine notorische Lügnerin ist, die von der Polizei und Justiz durch Verhalten und Aussagen bedingungslos unterstützt wird.

Dazu habe ich nicht einmal die Zeit, wenn man sich die Rechtsfallbelastung und meine Tier-Homepages seit 2011 ansieht.

Außerdem habe ich Haus und Garten und kann mir aufgrund der hohen jahrelangen Rechtskosten keine Hilfe dazu leisten.

Demnächst soll ich ein künstliches Kniegelenk bekommen.
Das wird relativ lange dauern bis ich mich wieder normal bewegen kann.
Davor habe ich an einem umfangreichen Mathematik-Lexikon gearbeitet.
Aufgrund der Rechtsbelastung habe ich es eingestellt.

Beweise dazu wären die vielen Festplatten.
Herr Pfaff hat doch sowieso schon mal eine Computer-Beschlagnahme bei mir vorgeschlagen.

Für die vielen Falschaussagen über mich brauchte Nachbarin-X keine Beweise und genaue Beschreibungen zu geben.

Ihre unkonkreten, negativen Äußerungen werden nachweislich von der Polizei und Justiz bedingungslos akzeptiert.

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 5
  Der einzige von der Polizei und Justiz befragte Zeuge x....... (Mitarbeiter beim gegenüberliegenden Steuerberatungsbüro) hat eine Falschaussage gemacht.

Um sie zu widerlegen hat das Gericht und die Staatsanwaltschaft meine Vorschläge verweigert. Auch das Polizeirevier Weil am Rhein hat mir nicht geantwortet, ob der Mitarbeiter Lindermer persönlich beim Steuerberatungsbüro vorbeigekommen ist und den „Zeugen“ zu seiner schriftlichen Aussage ermuntert hat. Es ist bekannt, dass Nachbarin-X und der Zeuge sich dazu im Steuerberatungsbüro abgesprochen haben.

Weil es nun einen Zeugen für eine mündliche (Falschaussage) von mir, durfte Nachbarin-X für das Ereignis eine umfangreiche Lügengeschichte mit weiteren angeblichen Aussagen und Verhaltensweisen von mir, die wesentlich schlimmer waren als die „bezeugte“ Falschaussage.

Ich habe den Eindruck, dass den zuständigen Personen bei der Polizei und Justiz nicht bekannt ist, dass auch Zeugen Falschaussagen machen können.
Denn dazu gab es keine kritischen Fragen und Beobachtungen zu Verhaltensweisen, wenn Personen Falschaussagen machen.

2. Aus den Gründen in Punkt 1. ist das Verfahren einzustellen
3. und endlich ein rechtsstaatliches Verfahren einzuleiten, bei dem die Falschaussagen meiner Nachbarin belegt werden.
So schwer kann das nicht sein!!!

Schon 2009 hatte ich die richtige Idee, die bis heute gültig ist.

Eine Nachbarschaftsbefragung.

Wenn die Behauptungen der Nachbarin-X wahr sind, dann müsste seit 2009 doch irgend jemand in der Umgebung etwas mitbekommen haben.

Ein Fragebogenentwurf von mir hat die Polizei und die Staatsanwaltschaft abgelehnt. Warum eigentlich??

Heute müsste er verbessert werden,
z.B. der Umfang der Lärmbelastung in meiner Umgebung.
Hier würden immer noch das Ehepaar Nachbarin-X, junior an der Spitze stehen.

Als ich heute (17.04.2023) vom Hundespaziergang und Einkaufen zurückkam, hat natürlich ihr Hund wegen mir gebellt. Das tut er wenn ich mich auf der Nachbarseite auf meinem Grundstück aufhalte und wenn andere Menschen vorbeigehen.
Wenn jemand bei mir am Tor steht, dann haben meine beiden letzten Bobtailhündinnen nicht gebellt. Youtube-Kanal: Bobtail-OES, aber der Nachbarin-X-Hund.

In der Kriminalistik ist eine Motivsuche für unerwünschte Verhaltensweisen üblich.
Das habe ich bei der Polizei und Justiz seit 2009 noch nicht bemerkt.
Motivsuche bei meinem einzigen Weinanfall auf der Straße, und Motivsuche für die vielen Falschaussagen der Nachbarin-X.
Zu meinem Motiv gibt es ein Schreiben bei der Staatsanwaltschaft, was uninteressant war.

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 6
  Wie schlampig die Polizei und Justiz in meinem Fall ist, belegen auch die vielen Verlinkungen auf meiner relativ neuen Homepage Polizei-Justiz-Anwaltsopfer bei der Schaltfläche „Tatsachenberichte“:
www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de, www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de, www.polizei-justiz-opfer.de, www.polizei-justizopfer.de

Während ich Tiervideos in den vergangen Jahren an einem Computer gemacht habe, lief nebenher einer der verlinkten Tatsachenberichte aus demokratischen Ländern.
http://www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de/tatsachenberichte.htm

Daher weiß ich, dass es weltweit sehr fähige Polizeiangehörige und Angehörige der Justiz gibt.

Manchmal sind auch unfähige Personen dabei, so dass es immer wieder zu Justizopfern kommt.

Der jetzt entstandene Rufmord kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die Akten belegen eindeutig das jahrelange rechtsstaatswidrige Verhalten von Polizei und Justiz mir gegenüber.

Dabei gehören auch eigene Anwält/innen dazu.
Aber auch ohne Anwält/innen haben Polizei und Justiz genügend Argumente von mir bekommen, dass die Nachbarin-X eine notorische Lügnerin ist.

4. Was ich seit 2009 mit der Polizei und Justiz an rechtsstaatwidrigem Verhalten erlebe, gehört in die Öffentlichkeit!

Daher habe ich bekanntlich ab dem 10.01.2012 angefangen, meinen äußerst ungerechten, äußerst belastenden und äußerst kostspieligen Rechtsfall zu online zu veröffentlichen.

Dieser langjährige Psychoterror kann ein objektiver Grund für einen Suizid sein.
Das wird jeder rechtsstaatlich arbeitende Kriminalpsychologe bestätigen.

Aufgrund neuer unangenehmer Ereignisse durch die Anzeigenerstatterin Nachbarin-X habe ich am 28.11.2019 eine neuen Homepage mit ähnlichen Adressen veröffentlicht:
www.polizei-justiz-anwalts-opfer.de, www.polizei-justiz-anwaltsopfer.de,
www.polizei-justiz-opfer.de, www.polizei-justizopfer.de

 
 

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 7

 

5. Laut einziger Anlage im Schreiben vom Polizeirevier Weil am Rhein vom 13. April 2023 soll ich ein Formular ausfüllen

Ich habe es mit meinem Computer eingelesen und teilweise ausgefüllt.

Anlage 2

So soll ich auch meine finanzielle Einkommenssituation bekanntgeben,
obwohl meine Schuld nicht bewiesen ist.

Das ist für mich bürgerfeindliches und obrigkeitsstaatliches Verhalten was nicht zum Rechtsstaat Bundesrepublik bzw. zu Baden-Württemberg passt.

Dafür bekommen sie einen Überblick über nicht einmal alle Rechtskosten seit 2009,
die durch die bedingungslos akzeptierten Falschaussagen meiner Nachbarin entstanden sind. Sie hat Kenntnis davon.

Anlage 3

Anlage 4


Und natürlich ist Nachbarin-X sehr stolz, weil sie mit Hilfe der Polizei und Justiz diesen Schaden ohne Rechtsfolgen für sie verursachen konnte. Das habe ich im Laufe der Jahre von ihr zu spüren bekommen, wenn ich sie manchmal sehe.
Sicherlich haben die beteiligten Angehörigen bei der Polizei und Justiz keine Anteilnahme für mich, was man online und an den vielen Akten sehen kann, welchen Zeit- und Belastungsanteil dieser ungerechte Rechtsfall in meinem Leben einnimmt.

Aus dem Schreiben der Polizei entnehme ich,
dass die Dr. Reil mich wieder bestrafen möchte, z.B. mit Strafzahlung, Anwaltskosten, Haft.

Ich habe schon überlegt, wie ich ihr entgegen kommen soll.
Vielleicht sogar die faktische Todesstrafe, d.h. nicht sofort, sondern zu einem von mir gewählten Zeitpunkt? Mit der neuen Aktivität von Polizei und Staatsanwalt Lörrach wird doch erneut bewiesen, dass ich menschlicher Müll bin.

In bin in einem Sterbeverein, mit dem man in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen Suizid begehen kann. Allerdings gefällt mir die zulässige Methode nicht.
Humaner finde ich es, wenn ich eingeschläfert werden könnte, wie ein Hund.

Dazu müssten aber Mediziner/innen straffrei agieren können.
So eine Bescheinigung wäre sehr, sehr hilfreich für mich.

Ein Erlaubnis zur Entsorgung meiner künftigen Urne zusammen mit meinen Hunde-Urnen auf der Kreismülldeponie Lörrach habe ich noch nicht.

Die Staatsanwaltschaft Lörrach ist doch völlig unabhängig, weil nach meiner Erfahrung alle ihre Aktivitäten von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe und dem Justizministerium Baden-Württemberg geduldet werden.

Mit freundlichem (?) Gruß

G. Moser

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 8

Anlage 1

Laut Seite 1 vom Schreiben am 13.04.2023 sollte folgendes vorhanden sein:

„Auf Seite 2 folgt eine umfassende Belehrung nach den §§ 136, 163a Strafprozessordnung (StPO).“

Diese Seite fehlte jedoch. Daher habe ich sie online recherchiert und sie auf diese Seite kopiert, aber anders formatiert zwecks der besseren Lesbarkeit.

Ebensfalls sollte als vermerkte Anlage „JGG - Merkblatt zum Jugendstrafverfahren“ Vorhanden sein. Da ich inzwischen 71 Jahre alt bin, ist das Fehlen natürlich eine Papierersparnis bei der Polizei.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136.html

Strafprozeßordnung (StPO) § 136 Vernehmung

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.

Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.

Er ist ferner darüber zu belehren,
daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen
und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen.

In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden. 
(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.
 
(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. 
 
(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
 

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                              Seite 9
2. die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__58a.html

Strafprozeßordnung (StPO) § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton

(1) Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn
  1. damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder
  2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
(2) Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 101 Abs. 8 gilt entsprechend. Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.
(3) Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e.
Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt.
Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.
   
(5) § 58b gilt entsprechend.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__58b.html
Strafprozeßordnung (StPO) § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.

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Strafprozeßordnung (StPO)
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__136a.html

§ 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote
  
(1)   Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose.
Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt.
Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten.
Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
  
 
Strafprozeßordnung (StPO) § 163a Vernehmung des Beschuldigten

https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__163a.html
 

(1)   Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt.
In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.
(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.
(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen.
Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht.
Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend.
Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden.
§ 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.
 
(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
 

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Anlage 2

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Anlage 3


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Anlage 4

 

Rechtskosten-Überblick etwas ausführlicher mit Erklärungen

Stand: 27. April 2023

2009

30.07.2009, Donnerstag ca. 17 Uhr,
Rechtsfallbeginn für mich
Brief vom Amtsgericht über die Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens gegen mich ohne Grundangabe, Zeit zur Anwaltssuche und Rechtsbehelfsbelehrung. Einspruch schien nicht möglich zu sein.

Anwalt 1: Durch Herumtelefonieren „empfohlen".
Im Nachhinein war er total die falsche Wahl, was meine umfangreiche Dokumentation beweist.
Er informiert mich bei ersten und einzigen persönlichen Besuch, dass mein Rechtsschutz für diesen Fall nicht zuständig sei.
Weil er für Familienrecht zuständig war, bekam ich als Neuling in der Gerichts- und Staatsanwaltschafts-Branche den Eindruck, dass er nicht für Strafrecht zuständig sei.

2012 bekam ich über die Rechtsanwältin Grether die Information, dass er sie erfolgreich in ein Strafverfahren gebracht hatte.
Wenn es also um seine persönlichen Belange geht, kann er knallhart vorgehen. Es scheint aber noch mehr juristische Verfahren gegeben zu haben, bei denen er ähnlich vorgegangen ist.

Anwalt 2: Aufgrund eines Hundevorfalls, den ich nicht gesehen habe.
Meine Bobtail-Hündin verhielt sich angeblich zum Nachteil von Nachbarin-X und ihrem Ehemann. Ebenfalls umfangreich dokumentiert.
Anwalt 2 kam deswegen zu mir nach Hause. Dabei zeigte ich ihm zusätzlich die Unterlagen zu meine Parkplatz-Einspruch.
Weil dafür der damalige Bürgermeister May zuständig war, den er gut kannte, lehnte er eine anwaltliche Vertretung für mich ab und ich musste nur 226,10 € Beratungsgebühr bezahlen. Online-Dokumentation dazu.
 
Anwalt 3: Weil Anwalt 1 meine Wünsche per Email an ihn ignoriert hatte und Ende Oktober 2009 von sich aus das Mandat beendet, hatte ich eine Weile keinen Anwalt.

Anfang Oktober 2009 erstellte ich meine erste Strafanzeige in meinem Leben.
Es war eine Strafanzeige gegen meine Nachbarin-X, von der Staatsanwältin Dr. Reil, abgelehnt wurde.

Nach meiner Beschwerde wurde sie auch von der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgelehnt. Online-Dokumentation dazu.

Schließlich fand ich Anwalt 3, der sehr gemäßigt sein schien, was mir am Anfang auch recht war.

Im Laufe der Jahre und mit mehr Erfahrungen war er im Nachhinein total ungeeignet.

Beispiel: Sein Schreiben an meine Nachbarin-X war und ist eine totale Lachnummer. Daher war für mich klar, dass sie darauf nicht antworten wird.

Seine Schreiben per Email im rtf- oder .txt-Format waren so schlecht, dass ich sie für mich nochmals bearbeitet werden mussten.
Daher existieren nicht immer Original-Schreiben von ihm.

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                            Seite 14
  Am Anfang wollte ich ihm mal Nachhilfe in Textverarbeitung geben, weil er keine/n Mitarbeiter/in hatte. Zum Glück habe ich ihm dies nicht vorgeschlagen.
Zu einem im Nachhinein schlechten Anwalt brauche ich keine Textverarbeitungshilfe anbieten.

Auch er stellte sein Mandat 2010 ein, was ich allerdings sehr spät merkte, weil ich schon oft sehr geduldig bin.
Vermutlich hat er sich dazu entschlossen, als er von mir eine Email bekam, dass ich klagen wollte.

In Gesprächen mit ihm habe ich auch erfahren, dass andere Mandanten mit ihm unzufrieden sind.
Das war wohl in der Anfangsphase, als ich ihn lobte, wie gemäßigt er vorging.

Am Jahresende 2009 sind also 2.182,03 € reine Anwaltskosten entstanden,
d.h. ohne Verwaltungskosten, Fahrkosten und Arztkosten durch die brutale Rechtsbelastung.

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2009

 

2010

Keine Anwalts- und Gerichtskosten,
aber diverse Verwaltungskosten, Fahrkosten und Arztkosten durch die brutale Rechtsbelastung. Erfolgloser Besuch bei einer Anwältin.

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2010

2011

Keine Anwalts- und Gerichtskosten,
aber diverse Verwaltungskosten, Fahrkosten und Arztkosten durch die brutale Rechtsbelastung. Wahrscheinlich auch telefonische Anwaltserstkontakte, die ich nicht dokumentiert habe.
Neu: Es entstehen Homepage-Kosten, weil ich ab Dezember 2011 die Informations-Homepage über gerichtliche Betreuungsverfahren für Erwachsene veröffentlicht habe:

Info-Webseite:
Gerichtliches Betreuungsverfahren für Erwachsene:
www.gerichtliches-betreuungsverfahren.de

Es war mein Weihnachtsgeschenk für das Amtsgericht Lörrach.

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2011

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                             Seite 15

2012

Anwältin 4 war die erste, die anhand meiner Unterlagen erkannt hat, dass die Staatsanwaltschaft in meinem Fall hätte aktiv werden sollen.

Sie war sehr verarmt und auch umstritten. Daher konnte Anwalt 1 sie erfolgreich vermutlich in diesem Jahr mit einem Strafverfahren belasten. Mehr weiß ich nicht.

Daher habe ich ihr zuerst einen warmen Parka und als ich dann die Computersituation (Nur 1 PC) gesehen hatte, habe ich ihr ein Notebook mit Tasche geschenkt.

Eine Zeitlang war ich mit ihr befreundet, so dass sie auch mal einige Tage bei mir gewohnt hat und ich habe sie oft besucht. Einmal habe ich sie in einer juristischen Sache begleitet, und zwar als seelischen Beistand.

2012 habe ich zuerst alleine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft bekommen. Dabei habe ich sehr unerfreuliches entdeckt, eine Beiakte.

Bald darauf konnte Anwältin 4 Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen und ich durfte sie begleiten. Sie hat ein wenig Aufsehen erregt, weil sie laut zu meinen ungerechten Fall wurde. Mir hat das sehr gut getan.

Als dann herauskam, dass die Beiakte fehlte, wollte man sie ihr nicht geben, weil die zuständige Staatsanwältin Dr. Reil nicht anwesend war. Nachdem sie wieder etwas laut geworden war, bekam sie doch die Beiakte.

Später erstellte Sie ein Schreiben an das Oberlandesgericht.
Der Inhalt hat mich sehr amüsiert.
Aber sie hat sich kurz und prägnant ausgedrückt, während von mir viele ausführliche Schreiben kamen. Hier ging es um die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in meinem Fall und dass das eine grobe Rechtsverletzung war.

Als dann eine abschlägige Antwort kam, meinte sie, dass ich jetzt zu einem höheren Gericht kann. Leider war meine Anwaltssuche mit Telefonaten erfolglos.
Dazu habe ich keine Aufzeichnungen gemacht.

Weil Anwältin 4 aber leider gesundheitlich beeinträchtigt war und ein Suchtproblem hatte, konnte sie mich nicht weiter vertreten.
Nach einiger Zeit hatte ich keinen Kontakt mehr mit ihr.
Das Haus, in dem sie wohnte, ist irgendwann in der Folgezeit abgebrannt.

Seither habe ich nichts mehr von ihr gehört. Ich befürchte, dass sie womöglich nicht mehr am Leben ist, weil sie ein ähnliches Alter wie ich hatte.
Ab und zu suche ich online nach ihr.

Am Jahresende 2012 sind also 1289,46 €, davon 1162,33 € Anwaltskosten, entstanden,
d.h. ohne Verwaltungskosten, Fahrkosten und Arztkosten durch die brutale Rechtsbelastung.

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2012

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Gertrud Moser am 27.04.2023 zu ST/0650523/2023                                             Seite 12

2013

Positive, dann negative Erfahrungen mit einem Journalisten von März 2010 bis 2013.

Letztendlich ist er ohne Vorwarnung sofort mit einem Rechtsanwalt vorgegangen.
Wie die Ereignisse belegen, habe ich ihm auch Material und Ideen zum künftigen Zeitungsartikel geschickt. Er ließ sich lange Zeit. Als der Artikel erschien habe ich ihn auf meiner Homepage veröffentlicht. Weil die relativ neu war, gab es nicht viele Aufrufe. Weil eine gute Bekannte mir ihn empfohlen hatte, hätte er sich erst mal an mich wenden können und ein Honorar verlangen, was ich auch bezahlt hatte.
Aber so fand ich sein Verhalten unverschämt, so dass ich mich wehrte bis zu einem Amtsgerichtsurteil. Das gab mir teilweise recht und ich musste einen Teilbetrag zahlen.

Weil ich aber keine Erfahrungen mit einem Gerichtsurteil hatte, kannte ich den Verfahrensablauf nicht. Ich zahlte dann relativ schnell bzw. zu früh, aber nicht dem üblichen Ablauf entsprechend

Erst einige Jahre später mit mehr Gerichtserfahrung stellt ich fest, dass ich zu viel bezahlt hatte.
Natürlich hat mir dies weder der zuständige Anwalt noch der Journalist mitgeteilt.

401,88 € Zahlungen an den Rechtsanwalt eines Journalisten, der gegen mich vorgegangen ist.

Siehe Online-Dokumentation:

www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/presse.htm

und www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de/presse1.htm

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2013

 

2014

Weil ich die vom Polizeirevier Weil am Rhein festgesetzte Frist einhalten muss, reicht mir die Zeit nicht, die Kostenerklärungen bis 2023 fertigzustellen.
Daher veröffentliche ich diesen letzten Teil und den Rest online.
Da ich sehr viel zu tun habe, ist es relativ unsicher, wann ich dieses Thema fertigstelle.

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2014

 

2015

Siehe Online-Dokumentation: Zeitreihe 2015

 

 

2016

Siehe Online-Dokumentationen:
Zeitreihe 2016 bis 6
Zeitreihe 2016 ab 7


2017

Siehe Online-Dokumentationen:
Zeitreihe 2017 bis 6
Zeitreihe 2017 ab 7



usw.


Geändert am:   18.01.2024

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