Gertrud Moser,
..................79589 Binzen, Tel. ....................
Email: ...
Persönliche Abgabe an der Infothek
31 Cs 86 Js 17536/17
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 22. Januar 2017
(Datumsfehler: richtig 2018)
31 Cs 86 Js 17536/17
Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen Beleidigung
Antrag zur Feststellung von wichtigen Fakten
1. Zeugenbefragung vor der mündlichen Verhandlung
Es ist unbestritten, dass der Zeuge P. von oben aus Richtung
Blauenstraße kam, als ich
Nachbarin-X die von mir angegebene Aussage zurief.
Nicht sicher ist, dass er aufgrund der Entfernung überhaupt
genau gehört hat,
was ich gerufen habe.
Sicher ist, dass er sofort nach Betreten des
Steuerberater-Gebäudes etwas Negatives über mich der mir
nicht namentlich bekannten Mitarbeiterin mitgeteilt hat.
Diese ist dann relativ schnell herausgekommen und hat mir
einiges zugerufen.
Dazu hat die Polizei trotz meiner Hinweise in meiner
Stellungnahme vom 28.11.2017 nichts ermittelt. Meine Akten
belegen, dass die Polizei seit 2009 keine notwendigen
Aktivitäten zu meinen Gunsten unternommen hat und sich ständig
auf die Falschaussagen der AE
Nachbarin-X beruft. Auch die Staatsanwaltschaft ist bei
meinen Anzeigen immer untätig gewesen, obwohl ich m.E. genügend
Argumente für Straftaten der AE
Nachbarin-X angegeben haben. Entsetzlich ist aber, dass
sie sofort gegen mich tätig wird, wenn Falschaussagen der AE
Nachbarin-X bei ihr
ankommen.
Ich beantrage daher, dass der Zeuge P. und die mir nicht
namentlich be-kannte Mitarbeiterin unangekündigt beim
Steuerberater aufgesucht und getrennt befragt werden.
(Den Namen einer Mitarbeiterin kenne ich, Frau
Karle. Sie war es nicht. )
Oder noch besser: Beide müssen getrennt ausführlich schriftlich
angeben, was geschehen ist. Die mir nicht namentlich bekannte
Mitarbeiterin soll begründen, wie sie zu der Äußerung gekommen
ist, dass ich einen Arzt aufsuchen soll.
Außerdem soll der Zeuge P. beschreiben, wie sein Zusammentreffen
mit dem Ehepaar Nachbarn-X verlaufen ist, bevor das Ehepaar zu
Polizei fuhr.
Mein Untersuchungswunsch ist nicht einfach, weil vermutlich der
Zeuge und diese Mitarbeiterin nicht immer zu normalen
Arbeitszeiten sich im Steuerberatergebäude befinden.
Die Polizei lehne ich aufgrund ihres bisherigen Verhaltens dazu
ab.
Daher kann dies nur von Richter Frick oder einer von ihm
beauftragten zuverlässigen Person geschehen.
Die Polizei war am 28.11.2017 unangekündigt bei mir.
Vom Zeugen P. gibt es ein Schreiben vom gleichen Tag an die
Polizei.
Wie kam dieses Schreiben "zufällig" am gleichen Tag zustande?
Ist es in Anwesenheit von POK Lindermer und PK ......... geschrieben
worden, weil sie möglicherweise beim Steuerberater waren? Wurde
es mit der Post oder per Email verschickt?
Ein Fax war es vermutlich nicht, weil die Eigenschaften dazu
fehlen.
Auf dem Schreiben fehlt auch der Eingangsstempel der Polizei.
2. Argumente zu (absichtlichen?)
Ermittlungsfehler bei der Polizei
Aufgrund meiner Akteneinsicht am 04.01.2018 habe ich
festgestellt, dass in der Akte nicht alle Schreiben von mir an
die Polizei enthalten waren.
Verdächtig finde ich auch, dass die Polizei in ihrem
Antwortschreiben vom 16.01.2018 kein Aktenzeichen angegeben hat.
Mein Schreiben vom 11.01.2018 enthielt aber das Aktenzeichen.
Kann es sein, dass das Aktenzeichen absichtlich weggelassen
wurde, damit das Antwortschreiben von Seiten der Polizei nicht
zu den Strafbefehls-Akten gelangt?
Da ich dieses Antwortschreiben in den PDF-Brief vom 17.01.2018
kopiert habe, ist es schlecht lesbar.
Daher lege ich dieses Schreiben nochmals als normale Kopie und
als bearbeitete Kopie mit vergrößertem Text bei, weil die
Originalschrift nicht die übliche 12-Punkt-Größe hat.
Wie 2009 redet sich die Polizei heraus, dass sie die Aussagen
der AE Nachbarin-X nicht
prüfen muss. Das halte ich für falsch und passt zu dem
jahrelangen begünstigendem Verhalten der Polizei gegenüber der
AE Nachbarin-X.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser
Anlage:
Schreiben der Polizei vom 16.01.2018 an mich mit 2
versch. Kopien
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