Ihr Zeichen ......Ermittlungsverfahren gegen G.......... Moser
wegen Erpressung
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt RA 15,
Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt.
| Eigene Info-Ergänzung:
Strafprozeßordnung (StPO) § 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
| (1) |
Bieten die Ermittlungen
genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen
Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch
Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen
Gericht.
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| (2) |
Andernfalls stellt die
Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den
Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder
wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe
ersichtlich ist. |
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Gründe:
I.
Der Beschuldigten liegt zur Last, die Staatsanwältinnen
Sattler-Bartusch und Dr. Reil jeweils ohne Rechtsgrund mit
Schreiben vom 01.04.2019 mit Forderungen von mehreren Tausend
Euro überzogen und sie dadurch
erpresst und mit diversen
Äußerungen beleidigt zu haben.
II.
In dem Ermittlungsverfahren war mit Schreiben vom 08.07.2019 die
Beschuldigte durch das Polizeirevier Weil/ Rhein zur Vernehmung
als Beschuldigte vorgeladen worden.
Die Beschuldigte hat sich mit Schreiben vom 24.07. und
01.10.2019 zum Tatvorwurf eingelassen und beantragt, das
Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen.
Auch der Verteidiger der Beschuldigten hat mit Schriftsatz vom
29.10.2019 zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und eine
Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.
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Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 11.05.2020
im Hinblick auf ein zwischenzeitlich gegen die Beschuldigte
ergangenes Strafurteil
des Amtsgerichts Lörrach vom 02.09.2019, Az.: 31 Cs 86 Js
17536/17, nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.
Über die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil im
Bezugsverfahren wurde durch die zuständige Berufungskammer des
Landgericht Freiburg bislang noch nicht entschieden.
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