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Blinde,
weinende
Justitia
  
Albtraum:
Zu Unrecht eingeleitetes Gerichtliches Betreuungsverfahren 2009
mit ungerechten Rechtsfolgen bis heute.
Ich bin eindeutig ein Polizei-Justiz-Anwaltsopfer

    


Staatsanwaltschaft Freiburg an RA 15


Abschreibetext mit anderer Struktur und meinen Kommentaren:

Staatsanwaltschaft Freiburg

Eingang bei RA 15 und bei mir: 10.10.2023
 

Staatsanwaltschaft Freiburg,
Heinrich-von-Stephan-Straße 1, 79100 Freiburg im Breisgau
 

Herrn Rechtsanwalt Datum: 06.10.2023/wal
RA 15 Name: Herr Rall
  Durchwahl: 0761/51588-xxx
  Aktenzeichen: 200 Js 17515/19
Fach-Nummer: xxxxx   (Bitte bei Antwort angeben)


Ihr Zeichen ......

Ermittlungsverfahren gegen G.......... Moser
                                    wegen Erpressung

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt RA 15,

Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Eigene Info-Ergänzung:

Strafprozeßordnung (StPO) § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage,
so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
 
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis,
wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war;
dasselbe gilt,
wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder
wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Gründe:

I.

Der Beschuldigten liegt zur Last, die Staatsanwältinnen Sattler-Bartusch und Dr. Reil jeweils ohne Rechtsgrund mit Schreiben vom 01.04.2019 mit Forderungen von mehreren Tausend Euro überzogen und sie dadurch erpresst und mit diversen Äußerungen beleidigt zu haben.

II.

In dem Ermittlungsverfahren war mit Schreiben vom 08.07.2019 die Beschuldigte durch das Polizeirevier Weil/ Rhein zur Vernehmung als Beschuldigte vorgeladen worden.

Die Beschuldigte hat sich mit Schreiben vom 24.07. und 01.10.2019 zum Tatvorwurf eingelassen und beantragt, das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs.2 StPO einzustellen.

Auch der Verteidiger der Beschuldigten hat mit Schriftsatz vom 29.10.2019 zu den Tatvorwürfen Stellung genommen und eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO beantragt.

Seite 2

Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 11.05.2020
im Hinblick auf ein zwischenzeitlich gegen die Beschuldigte ergangenes Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 02.09.2019, Az.: 31 Cs 86 Js 17536/17, nach § 154 Abs.1 StPO vorläufig eingestellt.

Über die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil im Bezugsverfahren wurde durch die zuständige Berufungskammer des Landgericht Freiburg bislang noch nicht entschieden.  


III.

 

1. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen
ist ein die Erhebung einer öffentlichen Klage rechtfertigender Tatverdacht wegen des Vorwurfs der (versuchten) Erpressung gegen die Beschuldigte nicht zu begründen.

Tatsächlich enthalten die Schreiben der Beschuldigten vom 01.04.2023 (Fehler: richtig: 01.04.2019) kein In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels,
auf dessen Eintritt die Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

Dem bloßen Geltendmachen einer zivilrechtlich unbegründetten Forderung kann gegebenenfalls zivilrechtlich entgegengetreten werden,
es erfüllt jedoch vorliegend (noch) nicht den Tatbestand der (versuchten) Erpressung.
 

2. Soweit die Anzeigeerstatterin Sattler-Bartusch in ihrer Strafanzeige vom 02.04.2019 beanstandet,
die Beschuldigte habe ihr vorgeworfen,
eine Anzeigeerstatterin begünstigt".
sie „zu Unrecht in ein Bedrohungsverfahren gebracht",
nicht ordnungsgemäß ermittelt" und
durch die Anzeigeerstatterin „Demütigungen" erfahren zu haben,
kommt die Verwirklichung von Ehrverletzungsdelikten in Betracht,
insbesondere könnte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein.
 
  a. Allerdings dürfte unter Berücksichtigung der neuerlichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung,
u.a. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2022 - Az.: 1 BvR 2588/20 - (veröffentlicht in Juris),
und der darin beschriebenen verfassungsgerichtlichen Maßgaben an die Berücksichtigung widerstreitender Interessen (allgemeines Persönlichkeitsrecht, Meinungsfreiheit) bei der Prüfung der Strafbarkeit wegen Beleidigung (§185 StGB)
eine Strafbarkeit der Beschuldigten in dem von ihr geführten „Kampf ums Recht" nicht gesichert zu begründen sein.
 
  b. Unabhängig davon stünde einer Strafverfolgung wegen Beleidigung
mittlerweile die eingetretene Strafverfolgungsverjährung, § 78 Abs.1 Satz 1 StGB,
entgegen.
Bei einer Beleidigung nach § 185 StGB
beträgt die Verjährungsfrist nach § 78 Abs.3 Nr. 5 StPO drei Jahre:
Nachdem dem Vorladungsschreiben des Polizeireviers Weil/ Rhein vom 08.07.2019 keine weiteren verjährungsunterbrechenden Handlungen nach § 78c Abs. 1 Nr. 2 - 12 StGB folgten, lief die Verjährungsfrist zum 08.07.2022 ab.

 

3. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände
war das bislang vorläufig eingestellte Ermittlungsverfahren wieder aufzunehmen und
einer Verfahrenserledigung nach § 170 Abs.2 StPO zuzuführen.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Rall
Oberstaatsanwalt
 

GM-Kommentar:
Dieses Schreiben gibt es noch mit meinen Kommentaren, weil ich seine Einstellungsgründe für ziemlich abfällig mir gegenüber halte.  Mehr.....

Geändert am:   18.01.2024

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