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Brief an Landgericht und Staatsanwaltschaft Freiburg
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Gertrud Moser, ....................Binzen, Tel. 0...........
Email ......
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PDF-Schreiben per Email
Landgericht Freiburg
Salzstraße 17
79098 Freiburg im Breisgau
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17 |
PDF-Schreiben per Email
Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau
z.Hd. von Herrn Dr. B........
Heinrich-von-Stephan-Straße 1
79100 Freiburg im Breisgau
AZ 210 Js 19162/23 |
09.08.2023
Strafverfahren wegen meiner angeblichen Beleidigung meiner
Nachbarin-X
Az 56/19 5 Ns 86 Js 17536/17 und weitere Aktenzeichen
Strafverfahren wegen meiner angeblichen Verleumdung der
Staatsanwältin Dr. Reil
Az 210 Js 19162/23
Hier:
Stellungnahme zur Verfügung von Staatsanwalt Dr. B......... beim
AZ 210 Js 19162/23
Sehr geehrte Damen und Herren,
Den folgenden Text von Staatsanwalt Dr. B...... habe ich
erst am 8. August 2023 von einem Foto abgeschrieben.
Zuvor habe ich ihn nur überflogen, weil das Verfahren
eingestellt wurde.
Dann habe ich gestern und heute die folgende Stellungnahme
dazu geschrieben:
Abschrift mit etwas anderer Struktur:
AS 97 u. AS 99
und Kommentare von Gertrud Moser
1. Textteil:
AS 97
Freiburg im Breisgau
22.06.2023
Staatsanwaltschaft Freiburg
Aktenzeichen: 210 Js 19162/23
Ermittlungsverfahren gegen Gertrud ........,
geboren am .........1952
wegen Verleumdung
Verfügung
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1.
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Kommentar von G. Moser: |
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Notwendige Informationen zum folgenden Schreiben von
Staatsanwalt Dr. B........ |
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Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23
09.08.2023,
Seite 2 |
2. Textteil:
1. |
Vermerk |
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Staatsanwältin Dr. Reil wird telefonisch Gelegenheit
zur Stellungnahme nach 90 RiStBV gegeben, da
beabsichtigt ist, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO
einzustellen. Sie teilt mit, sie werde hierzu keine
Stellungnahme abgeben. |
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2.
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Kommentar von G. Moser: |
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Sie hat immer noch nicht gemerkt, dass es keinerlei Beweise
zu den Aussagen der Nachbarin-X gibt, verwendet sie aber als
objektive Tatsachen in ihren Äußeren einschließlich neuer
negativen Vermutungen über mich. Ihre Einstellung zu mir ist
offensichtlicht verfestigt ohne ausreichende Informationssuche. |
3. Textteil:
2. |
Personendaten und Schuldvorwurf überprüft,
Änderungen nicht veranlasst. |
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3.
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Kommentar von G. Moser: |
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Der Schuldvorwurf kann meiner Meinung nach nicht geprüft
worden sein.
Hier verlassen sich Polizei, Richter/innen und Staatsanwältin/nen
darauf,
dass ihre Kolleg/innen keine Fehler gemacht haben.Beweis:
Mein riesiger Aktenberg seit 2009, bis 2017 fast vollständig
online. |
4. Textteil:
3. |
Einstellungen
Gertrud MoserDas Ermittlungsverfahren wird gemäß §
170 Abs. 2 StPO eingestellt. |
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4.
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Kommentar von G. Moser: |
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Strafprozeßordnung (StPO) § 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) |
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur
Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die
Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
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(2) |
Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das
Verfahren ein.
Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er
als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl
gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen
Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse
an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
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Da ich seit 2009 vielfach mit Rechtsbrüchen durch die
Polizei, Justiz, eigenen Anwält/innen belastet werde, kommt für
mich der eben genannte Paragraph aus der Strafprozessordnung
nicht in Frage.
Diese Rechtsbrüche, die ich auch noch in meiner Not nach zwei
Jahren veröffentlicht habe,
belegen, dass ich so geschädigt worden bin, dass der Begriff
„Schändung" nicht falsch ist.
- 3 - |
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Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23
09.08.2023,
Seite 3
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Für über 100 dokumentierte Falschaussagen der
hinterhältigen und bösartigen Nachbarin-X hier in
der Akte und beim Landgericht und in anderen Akten gibt es keine
Beweise. Ich bin fassungslos, wie blind und unfähig die
Polizei und Justiz ist.
Eine Bürger wird wegen Dummheit bestraft, nicht aber Angehörige
der Polizei und Justiz.
Warum ich von dem Gutachter Dr. x ebenfalls
hinterhältig und bösartig hereingelegt wurde, habe ich bei
meiner Stellungnahme zum Gutachten am 1. August 2023 gegenüber
dem Landgericht angedeutet. |
5. Textteil:
Gründe:
Der Beschuldigten liegt zur Last,
in einem am 03.04.2023 beim Polizeirevier Weil am Rhein
eingegangenen Schreiben vom 31.03.2023 wider besseres Wissen
behauptet zu haben, sie werde seit 2009 von der
Staatsanwaltschaft "geschändet", angefangen mit der
Staatsanwältin Dr. Reil", welche Strafantrag gestellt hat. |
5.
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Kommentar von G. Moser: |
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Mein 4. Kommentar passt hier auch. |
6. Textteil:
Es besteht nicht
der für die Erhebung der öffentlichen Klage nötige hinreichende
Tatverdacht. |
6.
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Kommentar von G. Moser: |
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Zum Glück für mich, da ich jetzt die verwendeten Argumente
des Staatsanwalts bearbeitet habe. Ich bin sicher, dass andere
Staatsanwältin/nen auch auf oberen Ebenen nicht so gehandelt
hätten. Das belegt mein langjähriger Fall. |
7. Textteil:
Tatbestandlich
liegt eine Verleumdung und damit ein strafbares Handeln dann
vor,
wenn wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen
eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet
ist. |
7.
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Kommentar von G. Moser: |
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In meinen umfangreichen Verteidigungsschreiben habe ich
sicher niemand verleumdet,
sondern ich werde vielfach seit 2009 verleumdet und mit weiteren
Rechtsbrüche gegen mich belastet. |
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Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23
09.08.2023,
Seite 4
8. Textteil:
Die Beschuldigte steht seit 2009 in Kontakt mit der
Staatsanwaltschaft Lörrach,
nachdem sie gegen ihre Nachbarin eine Anzeige erstattet hatte. |
8.
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Kommentar von G. Moser: |
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So in etwa richtig. Online sind unter der Schaltfläche
„Staatsanwaltschaft“ die Aktenzeichen und Beschreibungen näher
beschrieben. |
9. Textteil:
Das damalige Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt, was zu Verärgerung der Beschuldigten führte. |
9.
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Kommentar von G. Moser: |
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Das ist milde ausgedrückt, wenn man meine Belastungen 2009
durch die schrecklichen und verheerenden Falschaussagen der
Nachbarin-X überprüfen würde.
Das wird offensichtlich nicht gemacht, sonst könnte mich PHK
Pfaff in dieser Akten nicht verhöhnen und beleidigen. |
10. Textteil:
In der Folge wurde die Beschuldigte immer wieder bei der
Staatsanwaltschaft Lörrach in dieser Sache vorstellig. |
10.
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Kommentar von G. Moser: |
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So ist das nicht richtig.
2013 kam ich zum ersten Mal in Strafverfahren durch die
Staatsanwältin Sattler-Bartusch.
Das war wieder ein schlimmer Schock für mich.
Beschrieben online.
Da aber der Tatbestand offensichtlich nicht gegeben war
und die Staatsanwältin Sattler-Bartusch argumente-resistent ist,
einschließlich der Generalstaatsanwaltschaft,
liegt hier eine Straftat vor, die von der Justiz bis zum
Justizministerium gedeckt wird.
Von der Staatsanwältin Sattler-Bartusch wurden Strafanzeigen
von mir an meine Nachbarin und ihren Zeugen für eine einzige
Aussage abgelehnt.
Wie üblich, keine Ermittlungen zu meinen Gunsten.
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Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23
09.08.2023,
Seite 5
11. Textteil:
Bereits seit dem Jahr 2017 wird gegen sie ein Verfahren
wegen Beleidigung zum Nachteil der Anzeigeerstatterin geführt. |
11.
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Kommentar von G. Moser: |
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Die Anzeigenerstatterin hat nur für eine mündliche Aussage
von mir einen Zeugen.
Dem unterstelle ich wie meiner Nachbarin, dass sie falsch ist
und habe sie berichtigt.Dann geschieht etwas
Unbegreifliches:
Bei der Polizei und Justiz durfte sie viel schlimmere
Falschaussagen über mich machen,
d.h. auch über mein angebliches Verhalten.
Dazu waren keine Beweise erforderlich und sie wird als
glaubwürdig eingestuft.
und zwar bei heute für ein Ereignis von 2017.
So etwas ist ein Albtraum in einem Rechtsstaats.
Das Verhalten der Polizei und Justiz ist damit skandalös.
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12. Textteil:
Die Beschuldigte ist subjektiv der Meinung, die
Justiz - mutmaßlich in Gestalt der Anzeigeerstatterin
habe ihr Unrecht getan. Die hier beanzeigte Äußerung
ist vor diesem Hintergrund zu sehen. |
12.
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Kommentar von G. Moser: |
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Der Begriff „subjektiv“ ist hier völlig fehl
am Platze. |
13. Textteil:
Das Wort "Schändung" kann sowohl als veralteter
Ausdruck für sexuellen Missbrauch, als auch als Vorgang,
bei welchem etwas oder einer Person, dem oder der
Respekt gebührt, beschädigt AS 99
wird, ausgelegt werden. Der Duden nennt als erste
Bedeutung "jemandes Ehre, Ansehen [...] Schande zufügen.
Zu Gunsten der Beschuldigten muss hier die Auslegung
herangezogen werden, bei welcher die Äußerung so zu
verstehen ist, dass sich die Beschuldigte aufgrund des
gegen sie geführten Strafverfahrens in ihrer Ehre
verletzt sieht.
Mit der beanzeigten Äußerung will die Beschuldigte -
in Äußerung einer unwahren Tatsache ist damit nicht
notwendig verbunden.
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Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23
09.08.2023,
Seite 6
13.
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Kommentar von G. Moser: |
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Das Wort „Schändung“ habe ich spontan verwendet und
nicht gegoogelt oder im Duden nachgesehen.
Es ist einfach ein Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft
Lörrach es nicht als Straftat sehen soll, wenn meine
Urne künftig auf der Kreismülldeponie Lörrach landet.
Mein langer ungerechter Rechtsfall belegt doch, dass ich
menschlicher Müll auch zu Lebzeiten bin. |
14. Textteil:
232 RiStBV sieht zudem vor, dass,
sofern in Beschwerden, Gnadengesuchen oder Eingaben an
Entscheidungen und anderen Maßnahmen von Justizbehörden
oder -angehörigen in beleidigender Form Kritik geübt
wird,
zu prüfen, ob es sich um ernst zu nehmenden
Ehrenkränkungen handelt und
es zur Wahrung des Ansehens der Rechtspflege geboten
ist, einzuschreiten.Offenbar haltlose Vorwürfe
unbelehrbarer Querulanten oder allgemeine
Unmutsäußerungen von Personen, die sich in ihrem Recht
verletzt glauben, werden regelmäßig keine Veranlassung
geben, die öffentliche Klage zu erheben, [...] |
14.
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Kommentar von G. Moser: |
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Zu dem fettgedruckten Textteil sehe keinerlei
Beweise zu meinem bisherigen Verhalten seit 2009.
Ist aber gut zu wissen, dass es eine solche Regelung
gibt.
Wer weiß, was der Staatsanwaltschaft Lörrach oder dem
Polizeirevier Weil am Rhein noch gegen mich einfällt. |
Abschließende Stellungnahme
1. |
Vermutlich hat der
Staatsanwalt nicht meine Homepage(s) überprüft.
Nachdem ich diese
Verfügung durchgearbeitet hatte, bekam ich den Eindruck,
dass StA Dr. B........ nicht oder nur kurz eine oder
mehrere juristische Homepages angesehen hat.
Das halte ich noch für einigermaßen vertretbar.
Mich würde aber interessieren, ob mein Eindruck richtig
ist.
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2. |
Völliges Vertrauen in die schriftlichen
Äußerungen von PHK Pfaff und StA’in Dr. Reil |
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Mir ist das anscheinend völlige Vertrauen des
Staatsanwalts die schriftlichen Äußerungen von PHK Pfaff
und der Staatsanwältin Dr. Reil aufgefallen aufgrund des
12. Textteils.
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- 7 - |
Gertrud Moser, Az 210 Js 19162/23
09.08.2023,
Seite 7
3. |
Das rechtsstaatliche Prinzip der
Gewaltenteilung zur gegenseitigen Kontrolle
ist immer noch nicht erfüllt.Meine
Erkenntnisse zu meinem Rechtsfall bestehen immer noch:
Seit 2009 ist in meinem Rechtsfall das rechtsstaatliche
Prinzip der gegenseitigen Kontrolle immer noch nicht
erfüllt. Darauf habe ich schon oft schriftlich
hingewiesen.
Beispiele: |
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29.11.2012 |
an das Amtsgericht Lörrach, 11.04.2018 an das AG
Lörrach, |
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22.05.2022 |
an die Polizei, Staatsanwaltschaft und Anwalt 15 |
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22.11.2021 |
an den Verfassungsschutz des Bundes |
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4. |
Ziemlich sicher wurden
von Dr. Reil Informationen aus dem ärztlichen Gutachten
von 2009 mündlich an Richter/innen und Staatsanwältin/nen
bis heute weitergegeben
Aus dieser Akte habe ich diese Erkenntnis.
Beim Landgericht Freiburg scheint analoges passiert
zu sein
enthält viele schlimme Falschaussagen aus verschiedenen
Bereichen.
Vermutlich habe auch Polizeiangehörige Informationen
davon bekommen.
Am 1. August 2023 habe ich das Gutachten mit
Textteilen und Kommentaren wie hier auf dem Postweg an
das Landgericht Freiburg geschickt.
Die Bearbeitung war eine schlimme Belastung und
Strafe für mich. Negatives wird oft zu lange ignoriert.
Aber erst durch die Äußerungen der Staatsanwältin Dr.
Reil ist mir klar geworden, warum ich seit 2009
verheerende Rechtsfolgen und Mobbing durch die Polizei
und Justiz zu erdulden habe.
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5. |
Kann das niemand bei der Polizei und
Justiz erkennen? Aus einem mündlichen Zuruf an
meine Nachbarin, in dem ich an ihr Gewissen appellierte,
sind für mich wieder umfangreiche, belastende
Rechtsfolgen entstanden,
weil ihr die Polizei und Justiz zu Füßen liegen und
Beweise zu meinen Gunsten seit 2009 verweigern.
Kurz: Über 100 Falschaussagen über mich, für die
sie keine Beweise erbringen muss.
Und so etwas ist nicht strafbar ????
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G. Moser |
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