Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist Ihnen Gelegenheit zu
geben, zu dieser Beschuldigung Stellung zu nehmen; dies wird Ihnen
hiermit ermöglicht.
Auf Seite 2 folgt eine umfassende Belehrung nach den §§ 136, 163a
Strafprozessordnung (StPO).
Sofern innerhalb von 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens keine
Nachricht oder Stellungnahme von Ihnen eingeht, wird angenommen,
dass Sie von Ihrem Recht keinen Gebrauch machen wollen.
Sie werden jedoch darauf hingewiesen, dass Ihnen im
Ermittlungsverfahren die Gelegenheit zur Stellungnahme nur einmal
gewährt werden muss und dass Ihnen kein Anspruch darauf zusteht, von
einem Staatsanwalt oder Richter vernommen zu werden.
Mit freundlichen Grüßen
Pfaff, PHK
Anlage
0
JGG - Merkblatt zum Jugendstrafverfahren
(Kommentar: Kästchen davor nicht angekreuzt)
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