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Landgericht Freiburg Beschluss


 Aktenzeichen:
3 T 246/18
6 C 472/16 AG Lörrach

Landgericht Freiburg im
Breisgau

Beschluss

In Sachen

Gertrud Moser, J.............. Binzen
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin -

gegen

Rechtsanwalt Anwalt 12, .............................Lörrach
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -

wegen einstweiliger Verfügung
hier: PKH-Beschwerde


hat das Landgericht Freiburg im Breisgau - 3. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht Dr. Kaiser als Einzelrichter am 25.10.2019 beschlossen:
 

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 21.08.2018 - 6 C 472/16 - wird zurückgewiesen.
 
2. Der Beklagte hat die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten werden nicht erstattet.
 
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
 
3 T 246 18

- Seite 2 -

Gründe:

Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Fortführung des durch Vergleich beendeten Verfahrens.
Der Beklagte macht die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend.

Die sofortige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

Auf die ausführliche Darstellung und Begründung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss kann zunächst verwiesen werden.

Soweit der Beklagte geltend macht, die vom Amtsgericht als nach dem Vergleichsabschluss verstandene Anzeige der Klägerin habe nicht nach dem vorliegenden Vergleich, sondern Monate davor stattgefunden, kann daraus keine Unwirksamkeit des Vergleichs abgeleitet werden.

Das Ermittlungsverfahren war am 05.04.2016 eingestellt worden.

Ein Grund den Vergleich angesichts des abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens nicht zu schließen bestand nicht, zumal der Beklagte seine ehemalige, eigene Auffassungen vertretende Mandantin hinreichend gut kannte.

Jedenfalls nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO war das Nichtvorliegen einer Anzeige nicht Geschäftsgrundlage für den Vergleichsabschluss der Parteien.

Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfeabschluss die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage überzeugend behandelt.

Die Gerichtsgebühr ist nach KV 1812 GKG zu tragen.

Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

Dr. Kaiser
Richter am Landgericht
 


Geändert am:   23.02.2020

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