3 T 246 18
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Gründe:
Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen
die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Fortführung des durch
Vergleich beendeten Verfahrens.
Der Beklagte macht die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend.
Die sofortige Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
Auf die ausführliche Darstellung und Begründung des Amtsgerichts
im angefochtenen Beschluss kann zunächst verwiesen werden.
Soweit der Beklagte geltend macht, die vom Amtsgericht als nach
dem Vergleichsabschluss verstandene Anzeige der Klägerin habe nicht
nach dem vorliegenden Vergleich, sondern Monate davor stattgefunden,
kann daraus keine Unwirksamkeit des Vergleichs abgeleitet werden.
Das Ermittlungsverfahren war am 05.04.2016 eingestellt worden.
Ein Grund den Vergleich angesichts des abgeschlossenen
Ermittlungsverfahrens nicht zu schließen bestand nicht, zumal der
Beklagte seine ehemalige, eigene Auffassungen vertretende Mandantin
hinreichend gut kannte.
Jedenfalls nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §
170 Abs. 2 StPO war das Nichtvorliegen einer Anzeige nicht
Geschäftsgrundlage für den Vergleichsabschluss der Parteien.
Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfeabschluss die Frage des
Wegfalls der Geschäftsgrundlage überzeugend behandelt.
Die Gerichtsgebühr ist nach KV 1812 GKG zu tragen.
Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
Dr. Kaiser
Richter am Landgericht
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