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Brief an das Amtsgericht Lörrach
Veröffentlicht am 2018 |
Gertrud Moser,
..................79589 Binzen, Tel. ....................
Persönliche Briefabgabe mit Anlagen
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
Binzen, 7. November 2018
33 Cs 88 Js 10184/17
Strafverfahren gegen G.......... Moser
wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlung
Strafbefehl vom 12.10.2018 bzw.
23.10.2018, Eingang bei mir 25.10.2018
Einspruch mit folgenden Gründen
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I. |
Ausreichende Gründe im
Einspruch der zugrundeliegenden Strafanzeige am 10.10.2018
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II. |
Nicht ordnungsgemäße Berichterstattung durch den
Anzeigeerstatter in seiner Funktion als Polizeibeamter
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III. |
Das Verfahren verstößt gegen die guten Sitten, weil durch die
Veröffentlichung die Beschuldigte Gertrud Moser hauptsächlich
geschädigt wurde.
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IV. |
Die betroffene Homepage
www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
beweist, dass seit 2009
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die Polizei,
das Landratsamt Lörrach,
das Amtsgericht Lörrach,
das Landgericht Freiburg,
weitere Gerichte,
die Staatsanwaltschaft Lörrach und höhere Ebenen
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Das Unterlassen der Ermittlungen und Unterlassen von Beweisen
sind schwerste Verstöße durch die beteiligten Personen im
Rechtsstaat Bundesrepublik. Damit haben die beteiligten
Personen aus Polizei und Justiz gegen
StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung:
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(1) |
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not
nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den
Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
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V. |
Die Zahlung einer Strafe durch die Beschuldigte Gertrud Moser
ist nicht zumutbar, weil die Homepage die jahrelangen
unzumutbaren Kosten der Beschuldigten belegt, die durch extreme
Schlampereien und Begünstigungen der AE
Nachbarin-X der beteiligten
staatlichen Institutionen und Anwält/innen entstanden sind.
Der Schaden beträgt mindestens 20.000 Euro, eher 30.000 Euro.
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VI. |
Die Gründe I. bis V. belegen ein öffentliches Interesse an
diesem langjährigen Rechtsfall.
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VII. |
Die Gründe I. bis V. belegen eine Notwehrsituation der
Beschuldigten. Damit ist StGB § 32 anzuwenden: StGB §
32 Notwehr
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(1) |
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
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(2) |
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
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StGB § 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer
gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib,
Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,
handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der
widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen
Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das
geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel
ist, die Gefahr abzuwenden.
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StGB § 35 Entschuldigender Notstand |
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(1) |
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die
Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm
nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
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Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich
weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die
Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1
gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein
besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
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(2) |
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche
ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann
bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist
nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
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VII. |
Die Strafzumessung bzw. überhaupt eine Strafe
festzulegen, verstößt durch die bisher genannten Gründe gegen §
46 StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung
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(1) |
Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der
Strafe.
Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des
Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu
berücksichtigen.
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(2) |
Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und
gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen
namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat
aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der
Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden
wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich
mit dem Verletzten zu erreichen.
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(3) |
Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind,
dürfen nicht berücksichtigt werden. - 4 - |
VIII. Begründung für die Anlage "Beschwerde beim Europäischen
Gerichtshof Ausschnitt aus der Eingabe des
Anzeigenerstatters PHK Pfaff:
AS 59
Hintergrund
.....................................
Die Beschuldigte kritisiert hier das Vorgehen der
eingebundenen Stellen massiv. Auf der unübersichtlichen
Seite ist eine Vielzahl an amtlichen Schriftstücken
abgebildet oder zitiert. Laut der Internetseite hat
die Beschuldigte bereits Petitionen beim Landtag und
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.
Auch die Staatsanwaltschaft und das
Amtsgericht Lörrach sind Ziel der Anfeindungen.
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Diese Aussagen des PHK Pfaff verstehe ich
als Kritik an meiner Eingabe beim Europäischen Gerichtshof.
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Weil mich nachweislich meine vielen Anwält/innen nicht
ordnungsgemäß vertreten haben, konnte ich keine Beschwerde über
die Gerichtsinstanzen in der Bundesrepublik bis zum Europäischen
Gerichtshof einreichen.
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Da aber so viele Pannen und Ungerechtigkeiten passiert sind,
habe ich es als Ausnahmefall versucht.Dabei bin ich
gescheitert. Ich konnte aber meine umfangreiche, abgelehnte
Beschwerde direkt beim europäischen Gerichtshof in Straßburg
abholen.
Siehe Foto vom 06.02.2018:
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Da die Polizei und das Amtsgericht Lörrach hauptsächlich für
diesen Aktenberg verantwortlich sind, reiche ich ihn als Anlage
ein.
G. Moser |
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