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Justitia
  
Albtraum: Gerichtliches Betreuungsverfahren und die Folgen.  Deutschlands erfolgreichste Mobbingmethode mit Staatshilfe.
Gesetzesänderungen sind hier dringend notwendig
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Brief an das Amtsgericht Lörrach

Veröffentlicht  am     2018


Gertrud Moser, ..................79589 Binzen,  Tel. ....................

 

Persönliche Briefabgabe mit Anlagen


Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a

79539 Lörrach

Binzen, 7. November 2018

33 Cs 88 Js 10184/17

Strafverfahren gegen G.......... Moser wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlung

Strafbefehl vom 12.10.2018 bzw. 23.10.2018, Eingang bei mir 25.10.2018


Einspruch mit folgenden Gründen
 

I. Ausreichende Gründe im
Einspruch der zugrundeliegenden Strafanzeige am 10.10.2018
 
II. Nicht ordnungsgemäße Berichterstattung durch den Anzeigeerstatter in seiner Funktion als Polizeibeamter
 
III. Das Verfahren verstößt gegen die guten Sitten, weil durch die Veröffentlichung die Beschuldigte Gertrud Moser hauptsächlich geschädigt wurde.
 
IV. Die betroffene Homepage www.gerichtlichesbetreuungsverfahren.de
beweist, dass seit 2009
 
    die Polizei,
das Landratsamt Lörrach,
das Amtsgericht Lörrach,
das Landgericht Freiburg,
weitere Gerichte,
die Staatsanwaltschaft Lörrach und höhere Ebenen
 

 

- 2 -

 

  Das Unterlassen der Ermittlungen und Unterlassen von Beweisen sind schwerste Verstöße durch die beteiligten Personen im Rechtsstaat Bundesrepublik.

Damit haben die beteiligten Personen aus Polizei und Justiz gegen
StGB § 323c Unterlassene Hilfeleistung:


 

  (1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten,
insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und
ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
V. Die Zahlung einer Strafe durch die Beschuldigte Gertrud Moser ist nicht zumutbar, weil die Homepage die jahrelangen unzumutbaren Kosten der Beschuldigten belegt, die durch extreme Schlampereien und Begünstigungen der AE Nachbarin-X der beteiligten staatlichen Institutionen und Anwält/innen entstanden sind.
Der Schaden beträgt mindestens 20.000 Euro, eher 30.000 Euro.
 
VI. Die Gründe I. bis V. belegen ein öffentliches Interesse an diesem langjährigen Rechtsfall.
 
VII. Die Gründe I. bis V. belegen eine Notwehrsituation der Beschuldigten. Damit ist StGB § 32 anzuwenden:

StGB § 32 Notwehr
 

  (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist,
handelt nicht rechtswidrig.
 
  (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
 
  StGB § 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
 

  StGB § 35 Entschuldigender Notstand

 

  (1)  Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
 

- 3 -


    Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
 
  (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
 
VII.  Die Strafzumessung bzw. überhaupt eine Strafe festzulegen, verstößt durch die bisher genannten Gründe gegen § 46 StGB

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung
 

  (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
 
  (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.

Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
 

  (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

- 4 -


VIII. Begründung für die Anlage "Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof

Ausschnitt aus der Eingabe des Anzeigenerstatters PHK Pfaff:
AS 59

Hintergrund
.....................................
Die Beschuldigte kritisiert hier das Vorgehen der eingebundenen Stellen massiv. Auf der unübersichtlichen Seite ist eine Vielzahl an amtlichen Schriftstücken abgebildet oder zitiert. Laut der Internetseite hat die Beschuldigte bereits Petitionen beim Landtag und Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof eingereicht.

Auch die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Lörrach sind Ziel der Anfeindungen.
 

 
Diese Aussagen des PHK Pfaff verstehe ich
als Kritik an meiner Eingabe beim Europäischen Gerichtshof.
 
Weil mich nachweislich meine vielen Anwält/innen nicht ordnungsgemäß vertreten haben, konnte ich keine Beschwerde über die Gerichtsinstanzen in der Bundesrepublik bis zum Europäischen Gerichtshof einreichen.
 

Da aber so viele Pannen und Ungerechtigkeiten passiert sind,
habe ich es als Ausnahmefall versucht.

Dabei bin ich gescheitert. Ich konnte aber meine umfangreiche, abgelehnte Beschwerde direkt beim europäischen Gerichtshof in Straßburg abholen.

Siehe Foto vom 06.02.2018:


Da die Polizei und das Amtsgericht Lörrach hauptsächlich für diesen Aktenberg verantwortlich sind, reiche ich ihn als Anlage ein.
 

G. Moser


GM-Kommentar:

 


Geändert am:   18.01.2024

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