Rechtsbehelfsbelehrung Gegen den anliegenden
Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen nach
Zustellung Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt
werden.
Es besteht insbesondere die Möglichkeit, den Einspruch auf
die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe zu
beschränken. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie den
Schuldspruch akzeptieren wollen, die festgesetzte Tagessatzhöhe
jedoch nicht mit Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen
übereinstimmt.
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, ohne Durchführung
einer Hauptverhandlung durch Beschluss zu entscheiden, falls Sie
sich ausdrücklich mit dieser Vorgehensweise einverstanden
erklären. Es empfiehlt sich zudem die Vorlage aussagekräftiger
Belege bezüglich Ihres monatlichen Nettoeinkommens sowie
eventueller Unterhaltsleistungen.
Von der Festsetzung im Strafbefehl darf im Beschluss nicht zu
Ihrem Nachteil abgewichen werden.
Im Übrigen findet bei rechtzeitigem Einspruch eine
Hauptverhandlung statt, falls Sie nicht Ihren Einspruch
zurücknehmen.
Wollen Sie nur die Entscheidung über die Verfahrenskosten und
die notwendigen Auslagen anfechten, so können Sie hiergegen,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt,
binnen einer Woche nach Zustellung des Strafbefehls sofortige
Beschwerde einlegen.
Der Einspruch bzw. die sofortige Beschwerde können bei dem
vorstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig.
Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf
www.ejustice-bw.de beschrieben.
Falls Sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- oder
sprachbehindert sind, können Sie für das gesamte Strafverfahren
die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder
Übersetzers beanspruchen, soweit dies zur Ausübung Ihrer
strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Sofern Sie hör- oder sprachbehindert sind, erfolgt die
Verständigung in der Hauptverhandlung nach Ihrer Wahl mündlich,
schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung
ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für
die Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen
Möglichkeiten bereitzustellen.
Sofern Sie blind oder sehbehindert sind, können Sie nach
Maßgabe der Zugänglichmachungsverordnung verlangen, dass ihnen
die für Sie bestimmten gerichtlichen Dokumente in einer für Sie
wahrnehmbaren Form (schriftlich, elektronisch, akustisch,
mündlich, fernmündlich oder in anderer Weise) zugänglich gemacht
werden. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben.
Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung
nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben
wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die
Erklärung vor Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
Befinden Sie sich nicht auf freiem Fuß, so können Sie die
Erklärung auch persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts abgeben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der
Sie sich auf behördliche Anordnung befinden.
Zur Wahrung einer Frist genügt es, wenn innerhalb der Frist das
Protokoll aufgenommen wird.
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