Aktenzeichen: 6 C 472/16 Amtsgericht Lörrach
Beschluss In dem Rechtsstreit Gertrud Moser,
............................, 79589 Binzen
- Antragstellerin - gegen
Anwalt 12, ...........Lörrach
- Antragsgegner - wegen einstweiliger Verfügung hat
das Amtsgericht Lörrach durch die Richterin am Amtsgericht H. am
07.09.2018 beschlossen:
Der sofortigen Beschwerde des Antragsstellers (vormaliger
Verfügungsbeklagter) (AS 1139 ff.) gegen den
Beschluss vom
21.08.2018 (AS 1073-1089) wird nicht abgeholfen, § 572
Abs. 1 ZPO.
Gründe:
Es bleibt bei den Ausführungen im angegriffenen Beschluss.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich das erkennende
Gericht unter II. 1 b) aa) damit auseinander gesetzt hat, das
etwaige Vorkommnisse und Ungewißheiten v o r dem
Vergleichsabschluss mit dem Abschluss desselben am 09.06.2016
erledigt waren (vergleiche erneut nur Prütting in Münchner
Kommentar, 5. Aufl., § 794 ZPO Rn. 52 mit weiteren Nachweisen).
Dies schließt etwaige - im Übrigen nach seinem Vortrag
erfolglose - Eingaben der damaligen Verfügungsklägerin vor ihrem
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein.
Wie ein „strafrechtliches Ermittlungsverfahren", das nach
seinem Vortrag und der von ihm vorgelegten Einstellungsverfügung
nach § 152 StPO vom 05.04.2016 geendet hatte und zu dem er noch
nicht einmal einvernommen worden war (Anlage A58, AS 1151
unten), die „Geschäftsgrundlage" eines Vergleichs über 2 Monate
später im Sinne des § 313 Abs. 3 BGB so „schwerwiegend" stören
soll, dass daraus ein „Rücktrittsrecht erwachsen könnte, ist
nicht ersichtlich.
Dies gilt angesichts der weiteren bekannten Eingaben der
Verfügungsklägerin gegen den Beschwerdeführer, gerade auch des
vorliegenden, Mitte April 2016 eingeleiteten,
Verfügungsverfahrens, falls der Beschwerdeführer davon erst
später erfahren haben sollte. Zu II. 1 b) bb) sei
klargestellt, dass es hier - zusammengefasst - um etwaige vom
Beschwerdeführer monierte Eingaben der Verfügungsklägerin
n a c h dem Vergleichsabschluss geht.
Insoweit hatte das Gericht daher auch formuliert: „Sollte sie
solche weiteren Eingaben gemacht haben..." Schließlich
verkennt der Beschwerdeführer, dass § 313 Abs. 3 BGB gerade eine
„schwerwiegende Veränderung" der Geschäftsgrundlage nach dem
Vertragsabschluss, hier des Vergleichs vom 09.06.2018,
voraussetzt. Nur erwähnt sei daher, dass dazuhin die vom
Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, der „überschätzte"
Vergleich „ersetzt im Grunde eine übereinstimmende
Erledigungsklärung in der Hauptsache" (AS 1143), Bedenken am
Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses, jedenfalls aber der
Bejahung einer Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs 2 BGB für
den vorliegenden Antrag, zu begründen vermag. Auch aufgrund
der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung
nicht möglich;
die Akten werden daher dem Landgericht Freiburg zur Entscheidung
vorgelegt.
H.
Richterin am Amtsgericht Beglaubigt
Lörrach, 13.09.2018 x......
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle
Bearbeitung beglaubigt
- ohne Unterschrift gültig |