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Klage von Anwalt 14 beim Amtsgericht Lörrach
Eingang am
16.04.2018 beim Amtsgericht
Eingang am 25.04.2018 bei Anwalt 12 |
Briefkopf von Anwalt 14
Anwalt 14 -
Adresse
Amtsgericht Lörrach
Bahnhofstr. 4 und 4a
79539 Lörrach
11.04.2018
In Sachen
Gertrud Moser,
............................................., 79589 Binzen
-Klägerin-
Proz.-Bev.: RA Anwalt 14, ................(Adresse)
gegen
Anwalt 12, Rechtsanwalt,
.................................. Lörrach
-Beklagter-
wegen Forderung
zeige ich an, dass ich die Klägerin vertrete, in deren Namen und
Auftrag ich
Klage
mit folgenden
Anträgen
erhebe:
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1. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 2.163,02
nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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2. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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3. |
Das Urteil ist in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge
gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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Im Übrigen wird für die Klägerin, falls das Gericht das
schriftliche Vorverfahren anordnen und dem Beklagten Frist zur
Abgabe einer Verteidigungsanzeige setzen, dieser diese Frist
aber nicht einhalten sollte, Versäumnisurteils gemäß §331 III ZPO.
beantragt.
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Zur Begründung
wird dabei für die Klägerin auf Folgendes abgehoben:
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1. |
Die Klägerin macht in diesem Verfahren mehrere Forderungen
gegenüber dem Beklagten, ihrem vormaligen Rechtsanwalt und
Prozessbevollmächtigten geltend, wobei es dabei im Einzelnen um
folgende Beträge und Sachverhalte geht:
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2. |
Rückforderung von überzahlten € 732,99 aus Berufungssache
Moser / Nachbarin-X Im Verfahren der Klägerin gegen
Nachbarin-X (3 S 24/15) vor dem LG
Freiburg, in welchem ohne mündliche Verhandlung im
Beschlussverfahren letztlich die Berufung kostenpflichtig
zurückgewiesen wurde, hatte der Beklagte zunächst der Klägerin
mit Schreiben vom 27.05.2015 eine Rechnung über € 1.934,40
erstellt, die in wesentlichen Teilen unrichtig war.
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Beweis: |
Vorlage der Rechnung des Beklagten vom 27.05.2015, als Anlage R
7
beigefügt
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Dieser Vergütungsabrechnung war eine solche vom 18.02.2015 schon
vorangegangen, die zu einem Betrag von € 1.368,93 führte.
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Beweis: |
Vorlage der Vergütungsabrechnung vom 18.02.2015, als Anlage R 4
beigefügt
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In der Folgezeit hat der Beklagte dann wieder Abstand von seiner
Rechnung vom 27.05.2015 genommen und sich mit Schreiben vom
21.07.2015 auf seine ursprüngliche Vergütungsrechnung vom
18.02.2015 über € 1.368,93, die die Klägerin voll bezahlt hatte,
beschränkt.
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Beweis: |
Vorlage des Schreibens des Beklagten vom 23.07.2015, als Anlage
R 8
beigefügt
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Aber auch die Rechnung vom 18.02.2015 war unrichtig erstellt und
wurde der Beklagte damit überbezahlt, was die Klägerin aber erst
viel später feststellte.
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In Wirklichkeit hätte der Beklagte nur wie folgt abrechnen
dürfen:
Streitwert: € 5.000,-
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1. |
1,6 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG |
484,80 € |
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2. |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG |
20,00 € |
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3. |
1 Tag- und Abwesenheitsgeld Nr. 7012 Ziff. 1 VV RVG |
25,00 € |
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4. |
Geschäftsreise Bus, von Lörrach nach Binzen u. zurück
Nr. 7004 VV RVG |
4,60 € |
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5. |
19% MwSt. Nr. 7008 VV RVG |
101,54 € |
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Gesamtsumme |
635,94 € |
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Somit bleibt festzuhalten, dass der Beklagte aufgrund falscher
eigener Berechnung € 732,99 zu viel von der Klägerin erhalten
hat, wobei sie diesen Betrag unter dem Gesichtspunkt
ungerechtfertigter Bereicherung von ihm wieder zurückverlangt.Der Beklagte hat nämlich unverständlicherweise- in dieser
Rechnung auch Anwaltshonorar mit netto € 700,- " für unerwarteten
Aktenberg" in Ansatz gebracht, was natürlich nicht rechtens ist.
Im Übrigen ist bei den Abrechnungen des Beklagten festzustellen,
dass dort jeweils eine Rg-Nr. fehlt.
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3. |
Rückforderung von € 564,66
Hierbei geht es um die Rechnung des Beklagten vom 21.07.2015, in
der er seine anwaltliche Tätigkeit bzgl.
Dienstaufsichtsbeschwerde und Folgenbeseitigungsanspruch
insgesamt brutto € 564,66 abgerechnet und diesen Betrag von der
Klägerin auch bezahlt erhalten hat.
Die Klägerin hatte damals
dem Beklagten voll vertraut. Sie wollte aber in Wirklichkeit gar
nicht die vom Beklagten dann veranlasste
Dienstaufsichtsbeschwerde wie auch die außergerichtliche
Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs, vielmehr
sogleich eine verwaltungsgerichtliche Klage.
Entgegen der klaren
Äußerung der Klägerin hat der Beklagte aber erklärt, dass er
vielmehr eine Dienstaufsichtsbeschwerde erhebe und einen
Folgenbeseitigungsanspruch außergerichtlich geltend mache.
Die
Klägerin war und ist allerdings der Auffassung, dass dies
überflüssig war und verlangt deshalb die bezahlten € 564,66 vom
Beklagten zurück.
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4. |
Rückzahlung des unberechtigt von dem Beklagten verlangten Entschädigungsbetrags von € 865,37
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Hier wendet sich die Klägerin gegen die von ihr in Unkenntnis
der Sach- und Rechtslage bezahlten Vergütungsrechnung des
Beklagten vom 23.11.2015 über
€ 865,37, in welchem dieser, weil ihm zuvor die Mandate in den
beiden Verwaltungsgerichtssachen 4 K 2170/15 und 4 K 2449/15 von
der Klägerin zu Recht gekündigt wurden, Entschädigung dafür
verlangt, dass er nicht durch Wahrnehmung des späteren
Verhandlungstermin die Terminsgebühr verdienen konnte.
Insofern
verlangt er von der Klägerin in jener Rechnung vom 23.11.2015
unverständlicherweise eine Entschädigung von jeweils € 363,60
zzgl. Mehrwertsteuer in beiden Verfahren.
Hier muss dem
Beklagten aber klar gemacht werden, dass ihm ein solcher
Entschädigungsanspruch gar nicht zustehen kann.
Die Klägerin sah
sich aufgrund des eigenmächtigen Verhaltens des Beklagten
veranlasst, ihm das Mandat in beiden Verwaltungsverfahren zu
kündigen.
Denn der Beklagte hielt sich nicht an die Absprache
mit der Klägerin, hat ihr die Klageschrift vor Einreichung nicht
zur Einsichtnahme vorgelegt, obwohl dies ausdrücklich von der
Klägerin gewünscht wurde.
Es ist schleierhaft, wie der Beklagte
meinen kann, dass ihm, wenn ihm das Mandat berechtigterweise
gekündigt wurde, ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte.
Die vorgenannte Rechnung vom 23.11.2015, die auch wiederum
keine Rechnungsnummer enthält, wird zu Beweiszwecken als Anlage
R 13 beigefügt. Die Klägerin verlangt, nachdem ihr im Nachhinein
dann klar geworden war, dass dem Beklagten hier gar keine
Entschädigung zustehen kann, den gezahlten Betrag wieder zurück.
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5. |
Da auf außergerichtliche Aufforderung hin der Beklagte keine
Zahlung vorgenommen hat, ist hier nun gerichtliche Klageerhebung
erforderlich geworden.
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6. |
Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz kommen ab
Rechtshängigkeit hinzu.
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7. |
Der Gegenstandswert beläuft sich auf € 2.163,02. Zur Abgeltung
der Verfahrensgebühren in Höhe von € 324,- wird V-Scheck
beigefügt.
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Rechtsanwalt Anwalt 14 |
GM-Kommentar: Da Anwalt 14 eine Klage von geringerem
Umfang eingereicht hat als von der Klägerin gewünscht, hat die
Klägerin eine zweite Klage gegen Anwalt 12 eingereicht. |
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