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Anlage S 4
Gertrud Moser, .................. 79589 Binzen,
Tel.........................
Frau
........................................ (Tel.
07621/,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,)
...................
79589 Binzen
Montag, 8. Januar 2018
Sehr geehrte Frau .................................,
am 22.11.2017 standen Sie oben an der Blauenstraße mit ihrer
Hundefreundin Frau .......... Sie haben dabei auf ihre
Hundefreundin Frau .......... gewartet, die eine ehemalige
Klassenkameradin ist.
Sie haben möglicherweise mitbekommen, dass ein Ereignis unten
bei mir und Familie Nachbarn-X passiert ist. Ich bin dann mit
meinem Minivan weggefahren und habe oben an der Einmündung zur
Blauenstraße angehalten und Sie gefragt, ob Sie inhaltlich etwas
mitbekommen haben. Sie haben verneint, was ich auch glaube.
Am 28.11.2017 war die Polizei ohne Vorankündigung bei mir.
Ich erfuhr nur dass es eine Anzeige wegen Beleidigung gegen mich
gibt. Die dazugehörige Aussage habe ich verneint und berichtigt.
Mehr habe ich nicht erfahren, z.B. wer die Anzeige veranlasst
hat.
Am gleichen Tag habe ich gegenüber der Polizei schriftlich
eine Stellungnahme abgegeben, obwohl ich nur von einer
Falschaussage wusste. Im Nachhinein habe ich erst am vergangenen
Donnerstag erfahren, was noch so gegen mich vorliegt.
Dabei handelt es sich um weitere Falschaussagen.
Am 28.12.2017 bekam ich zum ersten Mal einen Strafbefehl in
meinem Leben.
Darin waren nur zwei Worte, die eine Falschaussage sind.
Am gleichen Tag habe ich schriftlich sofortige Akteneinsicht
beim Amtsgericht beantragt.
Als ich 04.01.2017 immer noch keine Antwort bekam, habe ich
früh morgens ein Fax an das Amtsgericht geschickt und an meine
beantragte Akteneinsicht erinnert.
Dann bin ich ungefähr um 9 Uhr zum Amtsgericht und wollte die
Akteneinsicht endlich vornehmen. Nach einiger Zeit erfuhr ich,
dass die zuständigen Mitarbeiter/innen abwesend sind. Mir wurde
dann Akteneinsicht gewährt und ich habe Fotos davon gemacht.
Für einen Strafbefehl gibt es eine Einspruchsfrist von zwei
Wochen.
Daher muss ich spätestens am Donnerstag, den 11. Januar 2018
Einspruch erheben.
Obwohl ich am 28.11.2017 in meiner Stellungnahme Sie nicht
namentlich erwähnt habe, kam die Polizei nicht auf die Idee,
näher nachzufragen, z.B. nach Namen und Adresse.
Da Sie erst heute Kenntnis davon erhalten, ist es schwierig,
sich an diesen Tag umfassend zu erinnern. Das halte ich für
einen polizeilichen Ermittlungsfehler.
Das ist m.E. aber nicht der einzige.
Ich habe nun an Sie folgende Bitte:
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Da ich nachweislich seit 2009 nicht ordnungsgemäß von
Rechtsanwälten vertreten wurde, ist mein langjähriger Rechtsfall
zu einer großen Belastung geworden.
So wie ich es verstanden habe, kommt es zu einer mündlichen
Verhandlung (Strafverfahren), bei dem mich alleine, d.h. ohne
Anwalt, wehre.Lange Jahre habe ich geglaubt, dass ein Gericht
Zeugen lädt, mit denen ich nur kurz oder gar nicht gesprochen
habe, so dass sie von mir nicht beeinflusst werden.
Das ist bisher leider noch nie geschehen.
Von der Gegenseite sind Zeugen genannt und es wurden Ihnen
teilweise Aussagen zugeordnet, die gar nicht stimmen können.
Diese Zeugen wurden auch nicht geladen und zwei Anwälte haben
trotz schriftlicher Hinweise von mir nichts getan. Als ich dann
hinterher Anzeige wegen Prozessbetrug erstattete, wurde die
Anzeige abgelehnt, d.h. es erfolgt auch keine staatliche
Überprüfung.
Wir kennen uns schon seit Jahren und führen ab und zu
Gespräche miteinander.
Daher können Sie Aussagen über mich machen, z.B. wie oft Sie
mich sehen, wo Sie mich sehen.
Haben Sie mich jemals bei einer Aktivität gesehen, die strafbar
sein könnte?
Meine Schilder am Zaun sind mir peinlich. Es ist eine
Schande, wenn ich so in einem Rechtsstaat gegen
Ungerechtigkeiten protestieren muss.
Ich lege nun diesen Brief zu meinen Einspruchsunterlagen
dazu.
Im Übrigen gilt:
Was ich nicht getan habe und was ich nicht gesagt habe,
kann auch keiner gesehen oder gehört haben.
Mit freundlichem Gruß
G. Moser |