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Wie Nachbarin-X, Polizei, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft u.a. mich in den Tod treiben dürfen!

    


Schreiben an Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe

Veröffentlicht ca. am 5. April 2023


Moser-Adresse ..... 

Vorab per Email p.............@genstakarlsruhe.justiz.bwl.de, dann als Postbrief

Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Stabelstraße 2

76133 Karlsruhe

24. Dezember 2018

5 Zs 2128/18 (a)
88 Js 11510/18

Anzeigesache gegen Zeuge-X von Nachbarin-X wegen Verleumdung u.a.
Ihr ablehnender Bescheid vom 03.12.2018, Eingang 12.12.2018
Stellungnahme dazu

Sehr geehrte Frau Staatsanwältin Schremb,

Ihre Entscheidung und die der Staatsanwaltschaft Lörrach kann ich nicht nachvollziehen.
Meiner Meinung nach entspricht sie nicht der geltenden Sach- und Rechtslage,
wie Sie es behaupten, und zwar aus folgenden Gründen:
 

1.   Im November 2018 wurde einseitig von der Polizei nur gegen mich ermittelt.
Es sollte aber nach geltender Sach- und Rechtslage der tatsächliche Sach-verhalt festgestellt werden. Meine Stellungnahme und die Behauptungen des „Zeugen X" und der AE Nachbarin-X weichen erheblich voneinander ab.

Damit wurde m.E. gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen,
und zwar
 

  a)   vom Polizeirevier Weil am Rhein
 
  b)   von der Staatsanwältin Schaper (jetzt Sauer) und
 
  c)   vom Strafrichter Frick. 
   

Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime, Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht)

Ein Gericht oder eine Behörde ist verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen.

Seite 2
 

  Es wurde versäumt, zu ermitteln, was und wie der „Zeuge“ sich inhaltlich geäußert über mich geäußert hat, als er das Steuerberatungsbüro X betrat. Es muss eindeutig etwas Negatives über mich gewesen sein.

Es wurde nicht ermittelt, wie viele Mitarbeiter/innen und deren Namen seine Äußerung gehört haben. Es muss mindestens eine Mitarbeiterin gewesen sein, die anschließend herauskam und sich in den Vorfall eingemischt hat. Leider bin ich auf sie eingegangen. Ich hätte sie ignorieren sollen. Sie hat mich aber offensichtlich beleidigt mit der Aussage „Ich soll mal zum Arzt gehen".

Die mir nicht namentlich bekannten Mitarbeiter/innen beim Steuerberater X wurden nicht von der Polizei befragt, was Zeuge-X als Erstes im Büro erzählt hat. Dazu sollten bzw. müssen die Namen der Anwesenden festgestellt werden, die seine Äußerungen nach seinem Betreten des Hauses gehört haben.

Nach einem Jahr ist es denkbar, dass sie sich inzwischen abgesprochen haben, was sie erzählen werden, wenn sie von einer staatlichen Institution befragt werden.

Da dies von der Polizei nicht ermittelt wurde, wäre es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft Lörrach bzw. der Staatsanwältin Schaper (jetzt Sauer) gewesen.

Da die zuständige Staatsanwältin diese Ermittlungen unterlassen hat,
wäre es die Aufgabe des Strafrichters Frick gewesen, diese Ermittlungen anzuordnen.
 

2. Meine wahren Schilderung des Ereignisses vom 22.11.2017 in meiner Stellungnahme vom 28.11.2017 und meinem Einspruch gegen den Strafbefehl am 10.01.2018 decken sich nicht mit den Aussagen des Zeugen und der Anzeigenerstatterin Nachbarin-X.
Daher hat es die zuständige Staatsanwältin Sauer geb. Schaper unterlassen, objektive Ermittlungen (auch zu meinen Gunsten), wie ich es hier beschreibe, einzuleiten.

Außerdem gibt es schwerwiegende Vorwürfe bzw. Falschaussagen der AE Nachbarin-X gegen mich, die sich bis in das Jahr 2009 beziehen.
Dazu kann der „Zeuge" nichts beitragen.

Aus meinen umfangreichen Akten ergibt sich, dass seit 2009 die Polizei, das Amtsgericht Lörrach, das Landgericht Freiburg, die Staatsanwaltschaft Lörrach und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe den Amtsermittlungsgrundsatz nicht beachtet und sich daher mir gegenüber mehr bzw. vielfach strafbar gemacht haben.
 

Die Folgen sind hohe finanzielle, zeitliche und psychische Belastungen und Rufmord. Daher die Veröffentlichungen im Internet, um die vielen unterlassenen Ermittlungen zu meinen Gunsten zu beweisen.

Seite 3



Das ist skandalös und kann daher im Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Da ich vor 2009 nichts Negatives mit der Polizei, einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu tun hatte, waren meine damaligen dazugehörigen Rechtskenntnisse völlig unzureichend.

Mein Fehler war, dass ich mich auf einen Rechtsanwalt verlassen hatte, der im Nachhinein eindeutig zu wenig für mich getan hatte. Das wurde mir erst 2012 klar, als er eine Rechtsanwältin erfolgreich in einem Strafverfahren verklagt hatte.
Dazu gibt es Schriftwechsel in den Akten mit ihm, der belegt, dass er es unterlassen hat, gegen die Falschaussagen der AE Nachbarin-X im Polizeibericht von 2009 vorzugehen.
 

3. Meine Strafanzeige gegen den „Zeugen“ X wurde zu früh abgelehnt.
Meiner Meinung nach hätte eine Entscheidung erst nach der mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 getroffen werden können.

Leider wurde am 19.11.2018 nicht der übliche Ablauf eines Strafprozesses durchgeführt. Daher liegt dazu eine Anfechtung von mir vor.

Beide geladenen „Zeugen“ wurden nicht befragt, so dass auch ich keine Fragen stellen konnte, die der Wahrheitsfindung dienen sollten.

Meine Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lörrach nach der Ablehnung enthalten neue Informationen, die der Wahrheitsfindung dienen sollten. Ich sehe sie daher nicht als Beschwerden.
 

4. Ich habe genügend Hinweise seit dem Vorfall geschrieben, dass die Aussage von Zeuge-X nicht der Wahrheit entspricht.

Daher kann es nicht der geltenden Sach- und Rechtslage entsprechen, wenn seine schriftlichen Falschaussage akzeptiert wird. Aus diesem Grund muss ich mich erneut wiederholen, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft dies nicht einsieht.
 

5. ch weiß, dass der Zeuge eine Falschaussage gemacht hat.
 
  Das kann auf keinen Fall der geltenden Sach- und Rechtslage entsprechen.
Die näheren Umstände, wie es dazu kam, wurden nicht ermittelt.
 
Mit freundlichem Gruß
G. Moser

Geändert am:   05.04.2023

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