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Schreiben an Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Veröffentlicht ca. am 5. April 2023 |
Moser-Adresse .....
Vorab per Email
p.............@genstakarlsruhe.justiz.bwl.de, dann als Postbrief
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Stabelstraße 2
76133 Karlsruhe
24. Dezember 2018
5 Zs 2128/18 (a)
88 Js 11510/18
Anzeigesache gegen Zeuge-X von Nachbarin-X wegen Verleumdung u.a.
Ihr ablehnender Bescheid vom 03.12.2018, Eingang 12.12.2018
Stellungnahme dazu
Sehr geehrte Frau Staatsanwältin Schremb,
Ihre Entscheidung und die der Staatsanwaltschaft Lörrach kann ich
nicht nachvollziehen.
Meiner Meinung nach entspricht sie nicht der geltenden Sach- und
Rechtslage,
wie Sie es behaupten, und zwar aus folgenden Gründen:
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1. |
Im November 2018 wurde einseitig von der Polizei nur gegen mich
ermittelt.
Es sollte aber nach geltender Sach- und Rechtslage der tatsächliche
Sach-verhalt festgestellt werden. Meine Stellungnahme und die
Behauptungen des „Zeugen X" und der AE Nachbarin-X weichen erheblich
voneinander ab.Damit wurde m.E. gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
verstoßen,
und zwar
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a) |
vom Polizeirevier Weil am Rhein
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b) |
von der Staatsanwältin Schaper (jetzt Sauer) und
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c) |
vom Strafrichter Frick. |
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Amtsermittlungsgrundsatz
(auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime,
Amtsermittlungspflicht, Amtsaufklärungspflicht)
Ein Gericht oder eine Behörde ist
verpflichtet ist, den Sachverhalt, der einer Entscheidung
zugrunde gelegt werden soll, von Amts wegen, d. h. ohne Antrag
eines Betroffenen oder unabhängig davon, zu untersuchen. |
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Es wurde versäumt, zu ermitteln, was und wie der „Zeuge“ sich inhaltlich
geäußert über mich geäußert hat, als er das Steuerberatungsbüro X
betrat. Es muss eindeutig etwas Negatives über mich gewesen sein. Es
wurde nicht ermittelt, wie viele Mitarbeiter/innen und deren Namen seine
Äußerung gehört haben. Es muss mindestens eine Mitarbeiterin gewesen
sein, die anschließend herauskam und sich in den Vorfall eingemischt
hat. Leider bin ich auf sie eingegangen. Ich hätte sie ignorieren
sollen. Sie hat mich aber offensichtlich beleidigt mit der Aussage „Ich
soll mal zum Arzt gehen".
Die mir nicht namentlich bekannten Mitarbeiter/innen beim
Steuerberater X wurden nicht von der Polizei befragt, was Zeuge-X als
Erstes im Büro erzählt hat. Dazu sollten bzw. müssen die Namen der
Anwesenden festgestellt werden, die seine Äußerungen nach seinem
Betreten des Hauses gehört haben.
Nach einem Jahr ist es denkbar, dass sie sich inzwischen abgesprochen
haben, was sie erzählen werden, wenn sie von einer staatlichen
Institution befragt werden.
Da dies von der Polizei nicht ermittelt wurde, wäre es die Aufgabe
der Staatsanwaltschaft Lörrach bzw. der Staatsanwältin Schaper (jetzt
Sauer) gewesen.
Da die zuständige Staatsanwältin diese Ermittlungen unterlassen hat,
wäre es die Aufgabe des Strafrichters Frick gewesen, diese Ermittlungen
anzuordnen.
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2. |
Meine wahren Schilderung des Ereignisses vom 22.11.2017 in meiner
Stellungnahme vom 28.11.2017 und meinem Einspruch gegen den Strafbefehl
am 10.01.2018 decken sich nicht mit den Aussagen des Zeugen und der
Anzeigenerstatterin Nachbarin-X.
Daher hat es die zuständige Staatsanwältin Sauer geb. Schaper
unterlassen, objektive Ermittlungen (auch zu meinen Gunsten), wie ich es
hier beschreibe, einzuleiten.Außerdem gibt es schwerwiegende Vorwürfe
bzw. Falschaussagen der AE Nachbarin-X gegen mich, die sich bis in das
Jahr 2009 beziehen.
Dazu kann der „Zeuge" nichts beitragen.
Aus meinen umfangreichen Akten ergibt sich, dass seit 2009 die
Polizei, das Amtsgericht Lörrach, das Landgericht Freiburg, die
Staatsanwaltschaft Lörrach und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
den Amtsermittlungsgrundsatz nicht beachtet und sich daher mir
gegenüber mehr bzw. vielfach strafbar gemacht haben.
Die Folgen sind hohe finanzielle, zeitliche und psychische
Belastungen und Rufmord. Daher die Veröffentlichungen im Internet,
um die vielen unterlassenen Ermittlungen zu meinen Gunsten zu beweisen.
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Das ist skandalös und kann daher im Rahmen der Presse- und
Meinungsfreiheit der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Da ich vor 2009 nichts Negatives mit der Polizei, einem
Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu tun hatte, waren meine damaligen
dazugehörigen Rechtskenntnisse völlig unzureichend.
Mein Fehler war, dass ich mich auf einen Rechtsanwalt
verlassen hatte, der im Nachhinein eindeutig zu wenig für mich getan
hatte. Das wurde mir erst 2012 klar, als er eine Rechtsanwältin
erfolgreich in einem Strafverfahren verklagt hatte.
Dazu gibt es Schriftwechsel in den Akten mit ihm, der belegt, dass er es
unterlassen hat, gegen die Falschaussagen der AE Nachbarin-X im
Polizeibericht von 2009 vorzugehen.
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3. |
Meine Strafanzeige gegen den „Zeugen“ X wurde zu früh abgelehnt.
Meiner Meinung nach hätte eine Entscheidung erst nach der mündlichen
Verhandlung am 19.11.2018 getroffen werden können.Leider wurde am
19.11.2018 nicht der übliche Ablauf eines Strafprozesses durchgeführt.
Daher liegt dazu eine Anfechtung von mir vor.
Beide geladenen „Zeugen“ wurden nicht befragt, so dass auch ich keine
Fragen stellen konnte, die der Wahrheitsfindung dienen sollten.
Meine Schreiben an die Staatsanwaltschaft Lörrach nach der Ablehnung
enthalten neue Informationen, die der Wahrheitsfindung dienen sollten.
Ich sehe sie daher nicht als Beschwerden.
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4. |
Ich habe genügend Hinweise seit dem Vorfall geschrieben, dass die
Aussage von Zeuge-X nicht der Wahrheit entspricht. Daher kann es
nicht der geltenden Sach- und Rechtslage entsprechen, wenn seine
schriftlichen Falschaussage akzeptiert wird. Aus diesem Grund muss ich
mich erneut wiederholen, auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft dies
nicht einsieht.
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5. |
ch weiß, dass der Zeuge eine Falschaussage gemacht hat.
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Das kann auf keinen Fall der geltenden Sach- und Rechtslage entsprechen.
Die näheren Umstände, wie es dazu kam, wurden nicht ermittelt.
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Mit freundlichem Gruß
G. Moser |
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