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Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach


(Baden-Württemberg-Wappen)
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach

 

Frau
Gertrud Moser
..............................Str. 9

79589 Binzen
Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
 
 18.12.2018/....
Frau Sattler-Bartusch
07621 408-.....
88 Js 15381/18
(Bitte bei Antwort angeben)


Ermittlungsverfahren gegen Sie
wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Sehr geehrte Frau Moser,

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 17.17.2018 folgende Entscheidung getroffen:

Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sattler-Bartusch
Erste Staatsanwältin

 

Strafprozeßordnung (StPO) § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
 
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
 
  1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
 
  2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
 
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
 
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
 
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
 
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Geändert am:   26.02.2022

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