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Interne Verfügung der Staatsanwaltschaft


AS 55
17.12.2018

Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
Aktenzeichen: 88 Js 15381/18

Ermittlungsverfahren gegen G.......... Moser, geboren am 16.03.1952 wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen

Verfügung
 

1. Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.
 
2. Einstellungen G.......... Moser
 
A. Vermerk:
Feststellung aus d. Akten, Az.: 31 CS 86 Js 17536/17, d. AG Lörrach:

Die Beschuldigte wird wegen Beleidigung und verbotenen Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen verfolgt.
 

B. Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.

Gründe:

Die Beschuldigte hat in einem anderen anhängigen Verfahren eine Strafe zu erwarten. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht.
 

Strafprozeßordnung (StPO) § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten
 
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
 
  1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
 
  2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
 
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
 
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
 
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
 
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

3. Mitteilungen an
Beschuldigte
G..........
Moser
Schreiben: formlos  
Ziff.: 2.
ohne Gründe
 
Anzeigeerstatter
Ehemann von Nachbarin-X
 
Schreiben: formlos  
Ziff.: 2.
mit Gründen

Zusatz:
ohne Beschwerdebelehrung

 
4. a) Sachgebietsschlüssel überprüft.
In Ordnung (99).
  b) Abtragen
G.......... Moser

ZK 26 (A)
Einstellung nach § 154 I StPO
5. MiStra
  Nr.: 11 (Polizei) an Polizeirevier Weil am Rhein, Az.: 2095879/2018 mit Einstellung (ein 154 1) betreffend G.......... Moser, mit Gründen
 
6. WV: 10.03.2019 (Ausgang Bezugsverfahren?)
   
Sattler-Bartusch
Staatsanwältin
 

GM-Kommentar:

Die Akteneinsicht erhielt ich erst im Februar 2019.
Weil der Richter Frick keine von mir beantragten Zeugen geladen hatte,
verteilte ich die Nachbarschaftsinformation.


Geändert am:   18.01.2024

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