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Interne Verfügung der Staatsanwaltschaft
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AS 55
17.12.2018
Staatsanwaltschaft Freiburg
Zweigstelle Lörrach
Aktenzeichen: 88 Js 15381/18
Ermittlungsverfahren gegen G.......... Moser, geboren am 16.03.1952
wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen
Verfügung
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1. |
Personendaten und Schuldvorwurf überprüft, Änderungen nicht veranlasst.
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2. |
Einstellungen G.......... Moser
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A. |
Vermerk:
Feststellung aus d. Akten, Az.: 31 CS 86 Js 17536/17, d. AG Lörrach:
Die Beschuldigte wird wegen Beleidigung und verbotenen Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen verfolgt.
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B. |
Von der Verfolgung wird gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen.
Gründe:
Die Beschuldigte hat in einem anderen anhängigen Verfahren eine
Strafe zu erwarten. Die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt
werden könnte, fiele daneben voraussichtlich nicht beträchtlich ins
Gewicht.
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Strafprozeßordnung (StPO) § 154 Teileinstellung bei mehreren
Taten
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(1) |
Die
Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
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1. |
wenn die Strafe
oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die
Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer
anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen
einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins
Gewicht fällt oder
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2. |
darüber hinaus,
wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu
erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung
und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig
verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu
erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung
der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
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(2) |
Ist
die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf
Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage
vorläufig einstellen.
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(3) |
Ist
das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat
bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der
Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann
es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder
aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder
Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
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(4) |
Ist
das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu
erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung
vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen
Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft
des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen
werden.
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(5) |
Hat
das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es
zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. |
3. |
Mitteilungen an
Beschuldigte
G..........
Moser |
Schreiben: formlos |
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Ziff.: 2.
ohne Gründe |
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Anzeigeerstatter
Ehemann von Nachbarin-X
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Schreiben: formlos |
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Ziff.: 2.
mit GründenZusatz:
ohne Beschwerdebelehrung |
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4. |
a) |
Sachgebietsschlüssel überprüft.
In Ordnung (99). |
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b) |
Abtragen
G.......... Moser |
ZK 26 (A)
Einstellung nach § 154 I StPO |
5. |
MiStra |
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Nr.: 11 (Polizei) an Polizeirevier Weil am Rhein, Az.: 2095879/2018 mit
Einstellung (ein 154 1) betreffend G.......... Moser, mit Gründen
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6. |
WV: 10.03.2019 (Ausgang Bezugsverfahren?) |
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Sattler-Bartusch
Staatsanwältin
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GM-Kommentar: Die Akteneinsicht erhielt ich erst im
Februar 2019.
Weil der Richter Frick keine von mir beantragten Zeugen geladen
hatte,
verteilte ich die Nachbarschaftsinformation. |
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