Sehr geehrte Frau Moser,Ihr Schreiben vom 20.09.2018 habe ich
erhalten.
In Ihrem Schreiben beantragen Sie Einsicht in die Akten des
Ermittlungsverfahrens 82 Js 1826/16.
Damit Ihrem Antrag auf Akteneinsicht stattgegegen werden
kann, bitte ich Sie, dass gem. § 406e Abs. 3 iVm Abs. 1 StPO
erforderliche berechtigte Interesse an der Akteneinsicht
darzulegen.
Die von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 20.09.2018 für die
Einsichtnahme angegeben Gründe - namentlich, dass Sie die Akten
gerne fotografieren und eine Ereignisliste anlegen würden sind
bislang nicht ausreichend, um ein berechtigtes Interesse iSd §
406e StPO zu begründen.
Die beantragte Akteneinsicht kann daher zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht gewährt werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Rajczak
Staatsanwalt
Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt
und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis
gebeten wird.
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