Ermittlungsverfahren gegen Zeuge-X
wegen des Verdachts der VerleumdungSehr geehrte Frau Moser,
in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 03.09.2018
folgende Entscheidung getroffen:
Der Strafanzeige d. Ger vom 30.08.2018 wird gemäß § 152
Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
Gründe:
Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen
verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den
kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine
verfolgbare Straftat vorliegt.
Aus dem Vortrag der Anzeigeerstatterin, der Angezeigte sei bei einem
mit den Geschädigten im Verfahren des Amtsgerichts Lörrach Az. 31 Cs 86
Js 17539/17 befreundeten Steuerberater angestellt sei, ergeben sich
keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Zeuge beim
Polizeirevier Weil am Rhein unwahre Angaben gemacht haben könnte und die
Anzeigeerstatterin so verleumdet haben könnte.
Der von der Anzeigeerstatterin ebenfalls erwähnte Straftatbestand der
Falschaussage scheidet schon deswegen aus, weil dieser auf Aussagen
gegenüber Polizeibeamten keine Anwendung findet.
Von § 153 StGB werden nur Aussagen vor Gericht oder anderen zur
eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen
Stellen erfasst.
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Keine zuständigen Stellen sind Staatsanwaltschaft oder Polizei (vgl.
BeckOK StGB/Kudlich StGB § 153 Rn. 17, beck-online)
Mit freundlichen Grüßen
gez. Sattler-Bartusch
Erste Staatsanwältin
Dieses Schreiben wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine
Unterschrift. wofür um Verständnis gebeten wird.
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