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Brief von der Staatsanwaltschaft Lörrach
Eingang 18.07.2018


Baden-Württemberg
STAATSANWALTSCHAFT FREIBURG - ZWEIGSTELLE LÖRRACH -
DER LEITENDE OBERSTAATSANWALT
 

Staatsanwaltschaft Freiburg -.............. 79539 Lörrach

Frau
Gertrud Moser
....................
79589 Binzen

Datum
Name
Durchwahl
Aktenzeichen
13.07.2018
Hr. Heering
07621 4....
80 AR(DB) 4/18
(Bitte bei Antwort angeben)

Ermittlungsverfahren gegen Sie - 86 Js 17536/17 -;
hier: Ihre Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den ermittelnden Polizeibeamten Herrn POK L.
Ihre Schreiben vom 12.07.2018.


Sehr geehrter Frau Moser,

Ihr Schreiben vom 12.07.2018 gibt mir zu einer Wiederaufnahme des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens keinen Anlass.

Ihr Schreiben, dem die „Anlage 3" beigefügt war, enthält keine Tatsachendarstellungen, die einer dienstaufsichtsrechtlichen Bewertung zugänglich wären.

Die damit vorgebrachte Behauptung einer Begünstigung und der Erstattung einer unnötigen bzw. mangelhaften Strafanzeige ist vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erhobenen öffentlichen Klage zum Amtsgericht Lörrach nicht nachvollziehbar.

Dies gilt umso mehr, als sich aus der beigefügten „Anlage 3" ergibt, dass Sie selber nicht in der Lage sind, die ihrer Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen zu benenne, sondern den mit der Dienstaufsichtsbeschwerde überzogenen Beamten auffordern, selber vorzutragen, „welche begünstigenden Handlungen und Texte er für die AE Nachbarin-X getan hat" (sic) und dies mit der Frage verbinden: „Sind ihm Fehler unterlaufen, und gibt er sie freiwillig zu?".

- 2 -

Die mir im Rahmen von strafprozessualen Ermittlungen zustehende Befugnis zur Verbescheidung von Sachaufsichtsbeschwerden auch gegen die mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten bedeutet nicht, dass auch durch erhebliche Tatsachen nicht gestützte Dienstaufsichtsbeschwerden sachlich weitergehend zu prüfen wären.

Dienstaufsichtsrechtlich ist daher hier nichts weiter zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Heering
ausgefertigt

..............
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Justizfachangestellte
 



GM-Kommentar:

 


Geändert am:   22.04.2023

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