Sehr geehrter Frau Moser,
Ihr Schreiben vom 12.07.2018 gibt mir zu einer Wiederaufnahme
des Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahrens keinen Anlass.
Ihr Schreiben, dem die „Anlage 3" beigefügt war, enthält
keine Tatsachendarstellungen, die einer
dienstaufsichtsrechtlichen Bewertung zugänglich wären.
Die damit vorgebrachte Behauptung einer Begünstigung und der
Erstattung einer unnötigen bzw. mangelhaften Strafanzeige ist
vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erhobenen öffentlichen
Klage zum Amtsgericht Lörrach nicht nachvollziehbar.
Dies gilt umso mehr, als sich aus der beigefügten „Anlage 3"
ergibt, dass Sie selber nicht in der Lage sind, die ihrer
Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen zu benenne, sondern den
mit der Dienstaufsichtsbeschwerde überzogenen Beamten
auffordern, selber vorzutragen, „welche begünstigenden
Handlungen und Texte er für die AE Nachbarin-X getan hat" (sic)
und dies mit der Frage verbinden: „Sind ihm Fehler unterlaufen,
und gibt er sie freiwillig zu?".
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Die mir im Rahmen von strafprozessualen Ermittlungen
zustehende Befugnis zur Verbescheidung von
Sachaufsichtsbeschwerden auch gegen die mit den Ermittlungen
befassten Polizeibeamten bedeutet nicht, dass auch durch
erhebliche Tatsachen nicht gestützte Dienstaufsichtsbeschwerden
sachlich weitergehend zu prüfen wären.
Dienstaufsichtsrechtlich ist daher hier nichts weiter zu
veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Heering
ausgefertigt
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Justizfachangestellte
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