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Az 3 C 365/16 Amtsgericht Baden-Baden
Versäumnisurteil vom 27.03.2017 gegen Anwalt 7
zu zahlen 3.233,48 € Euro nebst Zinsen

(Eingang bei Moser am 24.04.2017, veröffentlicht am 25.4.17)
Diese Zahlung habe ich bis heute nicht erhalten (Jan 2024)


Aktenzeichen: 1 C 335/16

Amtsgericht Baden-Baden

Im Namen des Volkes

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

Gertrud Moser, .........................., 79589 Binzen   - Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Anwalt 14 mit Adresse 

(Der erste Anwalt seit 2009, der mir effektiv geholfen hat, aber weniger als erwartet !!!!
)

gegen

Anwalt 7, .......Adresse.......  - Beklagter -

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Baden-Baden.................. durch den Direktor des Amtsgerichts x....................... am 27.03.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO für Recht erkannt:
 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.233.48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2017 zu zahlen.
 
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



  

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung steht dem Beklagten der Einspruch zu. Der Einspruch kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
 

  Amtsgericht B2..............
.....................straße ....
.............Ort..............

eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils.

Der Einspruch ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftstelle des genannten Gerichts. Er kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden: die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Einspruchsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden. so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

In der Einspruchsschrift, jedenfalls aber innerhalb der Einspruchsfrist, hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungssmittel (z.B. Einreden und Einwendungen gegen den gegnerischen Anspruch, Beweisangebote und Beweiseinreden) mitzuteilen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es äußerst wichtig ist, die Angriffs- u. Verteidigungsmittel innerhalb der Einspruchsfrist vorzubringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, dass der Partei jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozess nur auf Grundlage des gegnerischen Sachvortrags entschieden wird.

Ein verspätetes Vorbringen wird vom Gericht nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.

Der Prozess kann also allein wegen der Versäumung der Frist zur Mitteilung der Angriffs- und Verteidigungsmittel verloren werden.

Erscheint die Frist für die Mitteilung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln (nicht für den Einspruch selbst) als zu kurz, kann vor ihrem Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. Die Frist kann nur verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wenn erhebliche Gründe dargelegt werden.

x..................
Direktor des Amtsgerichts

Anstelle der Verkündung zugestellt an
die Klagepartei am
die beklagte Partei am

x.................... JHSekr.in
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 

GM-Kommentar:
Ich  habe heute einen Termin bei einem Beerdigungsinstitut, um im voraus meine Bestattung zu planen und zu bezahlen. Der im Urteil genannte Betrag könnte in etwa die Kosten decken. Ich habe ständig durch diesen Fall leichte Herzbeschwerden und kann nicht mehr richtig schlafen. Daher ist ein baldiges Ableben durchaus denkbar.

Jetzt, nach dem Besuch des Bestattungsinstituts weiß ich, dass dieser Betrag nicht reichen wird. Demnächst bekomme ich das Angebot zu meiner künftigen Bestattung.

2. Kommentar am 10.06.2017:
Wie in diesem ausführlichen Fall belegt ist, muss ich immer wieder zahlen.
"Natürlich" habe ich bis heute keinen Cent aufgrund dieses Urteils bekommen. Außerdem waren die Zahlungen an Anwalt 7 höher als die mögliche Rückerstattung.


Geändert am:   26.01.2024

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